Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der Aufwendungen für die spätere Bebauung beim Grundstückerwerb (Kauf des „bebauten Grundstücks”)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Damit ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass sich der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unumkehrbar festlegt, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird.
  2. Wird bald nach dem Grundstückskaufvertrag ein Generalübernehmervertrag geschlossen, hat die Ausführung des Bebauungs- und Vertragskonzeptes des Grundstücksverkäufers Indizwirkung, die nicht durch alternative - letztendlich aber nicht verwirklichte - Absichten des Erwerbers in Bezug auf die Person des zu beauftragenden Bauunternehmers beseitigt wird.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen II B 3/07)

BFH (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen II B 3/07)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 7. 3. 2000 von der Fa. B GmbH das unbebaute Grundstück Z-Stadt Z-Straße, zum Kaufpreis von 1.000.000 DM. Die Grunderwerbsteuer wurde durch Bescheid vom 10. 5. 2000 auf 35.000 DM (17.895,22 €) festgesetzt.

Am 20. 12. 1999 hatte der Kläger mit der Fa. C einen Mietvertrag über einen Lebensmittelsupermarkt auf dem Grundstück Z-Straße abgeschlossen. Dieser enthielt eine Bauverpflichtung des Klägers und ein außerordentliches Kündigungsrecht der Mieterin für den Fall der Vorenthaltung der Mietsache.

Am 28. 12. 1999 bot die Fa. B GmbH dem Kläger die Errichtung des Bauwerks für pauschal 3,35 Mio. DM zuz. MWSt an.

Der Kläger schloss am 15. 3. 2000 mit der Grundstücksveräußerin, der Fa. B-GmbH, einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück zum Preis von 3.200.000 DM. Der Bauantrag war 1999 von der Veräußerin gestellt und genehmigt worden. Hiervon erhielt der Beklagte aufgrund einer Mitteilung der Großbetriebsprüfungsstelle vom 27. 8. 2004 Kenntnis. Der nach endgültiger Abrechnung der Fa. B-GmbH zu zahlende Gesamtbetrag von netto 3.119.101 DM wurde aufgeteilt in 584.000 DM für Betriebsvorrichtungen und 2.535.101 DM (1.296.176 €) für das Gebäude. Daraufhin erließ der Beklagte am 9. 12. 2004 einen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er von einer Bemessungsgrundlage von 1.807.467 € (Kaufpreis für das Grundstück zuzüglich der Gegenleistung für das Gebäude) ausging. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 12. 8. 2005 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor:

Es handle sich nicht um ein einheitliches Vertragswerk. Es habe keine Verpflichtung bestanden, den Bauvertrag mit der Fa. B-GmbH abzuschließen. Zwischen ihm und dem Geschäftsführer der B-GmbH, Herrn D, sei im III. Quartal 1999 die Möglichkeit des Erwerbs des Objekts Z-Straße besprochen worden. Gegenstand der seinerzeitigen Gespräche sei gewesen, dass das Objekt einschließlich der Planung, aber ohne Gebäude, das erst vom Kläger zu errichten gewesen wäre, verkauft werden sollte. Am 14. 9. 1999 sei es zur Erteilung der Baugenehmigung gekommen, und zwar aufgrund von Plänen, die im Vorfeld zwischen dem Kläger und Herrn D besprochen worden seien. In der Folgezeit habe der Kläger mit einer Reihe von interessierten Unternehmen den Bauplatz besichtigt und die Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, so im November 1999 die Fa. E. Im Dezember 1999 sei ein Angebot der Fa. F über 3.450.100 DM zuz. MWSt erfolgt. Das Angebot der Fa. E über netto 3,2 Mio. DM datiere vom 15. 12. 1999. Am 23. 12. 1999 sei ein Angebot der Fa. G über 3.780.000 DM erfolgt. Danach habe der Kläger mit allen Anbietern Gespräche geführt, um einen reduzierten Preis zu erhalten. Die Fa. B-GmbH habe ihr Angebot auf 3,2 Mio. DM zuz. MWSt ermäßigt. Die anderen Anbieter seien bei höheren Preisen geblieben.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. 12. 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. 11. 2006 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer für einen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben, gehören zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. Urteile des BFH vom 24. Januar 1990 II R 94/87 BStBl II 1990,...

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