vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Kinderzuschüssen zur Rente aus berufsständischem Versorgungswerk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und steuerfreien Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG.
  2. Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, weil ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu einem Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zur Kürzung des Kindergeldes führt.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1b, § 22 S. 1 Nr. 1 S. 3 a) aa), § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2011; Aktenzeichen X R 11/10)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Besteuerung der Kinderzuschüsse zu der Rente des Klägers aus seinem berufsständischen Versorgungswerk. Der im Jahr 1936 geborene Kläger war früher Arzt und im Streitzeitraum Rentner. Er bezog ausweislich der Anlage R zur Einkommensteuererklärung 2006 seit dem 1. November 2001 eine Rente und zwar bezogen auf das Streitjahr in Höhe von 35.222 EUR. Die Rente wird von der Nordrheinischen Ärzteversorgung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, gezahlt. Sie betrug im Streitjahr monatlich 2.445,99 EUR. Daneben erhielt der Kläger einen Kinderzuschuss für seine beiden minderjährigen Kinder von jeweils 244,60 EUR gleich 489,20 EUR im Monat. Dieser Kinderzuschuss war in dem erklärten Jahresrentenbetrag von 35.222 EUR, welcher der Besteuerung des Streitjahres zu Grunde gelegt wurde, mit enthalten.

Die Kläger halten die Besteuerung der Kinderzuschüsse für verfassungswidrig. Der Beklagte hat den rechtzeitig eingelegten Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger.

Die unterschiedliche Behandlung zwischen Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, letztere würden nach § 3 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfreie Einnahme behandelt, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und sei somit verfassungswidrig.

Der Beklagte räume ein, dass auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1990 (IV B 6 – S 2342 – 3590) Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk wie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 b EStG „als steuerfrei” behandelt worden sind. Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes könne dies laut Beklagtem jedoch nicht mehr gelten, da unselbstständige Bestandteile von Leibrenten und anderen Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu versteuern seien.

Der Beklagte verkenne, dass der durch das Alterseinkünftegesetz geregelte Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen nicht nur die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen betreffe, sondern auch die Altersrenten, Witwen-, Witwer- Waisenrenten und die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Richtig sei, dass der Gesetzgeber Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bislang steuerfrei waren, auch weiterhin steuerfrei gelassen habe. Eine vergleichbare Steuerbefreiung für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen habe der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen. Dies verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen würden wie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters, Erwerbsminderung oder Tod gewährt. Ein sachlicher Grund, warum diese vergleichbare Leistung aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen anders behandelt wird, als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei nicht darstellbar. Deshalb seien auch bereits nach alter Gesetzeslage auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1990 seitens des Beklagten Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk wie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 b EStG als steuerfrei behandelt worden.

Während des Klageverfahrens ist die Steuerfestsetzung durch Bescheide vom 18. April 2008 und 21. September 2009 aus hier nicht strittigen Gründen geändert worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid 2006 von 21. September 2009 abzuändern und die Einkommensteuer 2006 auf 61.710 EUR festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes sei geregelt, dass bei Leibrenten und anderen Leistungen aus berufss...

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