rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Bezug von Krankengeld kein Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrag zur Ermittlung der Kindergeld-Einkommensgrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezieht ein Auszubildender nach einem Arbeitsunfall in dem für den Kindergeldanspruch maßgebenden Kalenderjahr lediglich (steuerfreies) Krankengeld, so ist die Werbungskostenpauschale nicht bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Die abweichende gesetzliche Regelung bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts kann nicht auf die Prüfung der Deckung des existenznotwendigen Bedarfs als negative Voraussetzung des Kindergeldanspruchs übertragen werden.

2. Der Werbungskostenpauschbetrag kann nicht im Hinblick auf vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1, § 9a S. 1, § 32 Abs. 4 S. 2, § 32b Abs. 2 Nr. 1; DA-FamEStG 63.4.2.3

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Unter dem 23. Mai 2000 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landschaftsverband „S”, dass sich ihr Sohn „N”, geboren am 9. September 1980, noch bis zum 31. Juli 2000 in der Berufsausbildung befinde. Seit dem 3. November 1999 erhalte ihr Kind Krankengeld. Ihr Sohn habe am 21. September 1999 einen Arbeitsunfall gehabt und sei seit diesem Zeitpunkt krank. Nach seiner Genesung werde er eine neue Ausbildung machen.

Dem beigefügt war ein Schreiben der Innungskrankenkasse „S” vom 9. November 1999. Daraus geht hervor, dass der Sohn der Klägerin vom 3. November 1999 an ein kalendertägliches Krankengeld in folgender Höhe erhielt:

Bruttokrankengeld:

DM 29,25

Nettokrankengeld:

DM 25,45.

Ausweislich einer Bescheinigung der „G-Genossenschaft” vom 28. Juli 2000 war der Sohn der Klägerin auf Grund seines Arbeitsunfalls im Rahmen seiner Ausbildung zum Schreiner bis zum Datum der Bescheinigung durchgehend arbeitsunfähig. Aus einem Gutachten der „Unfallklinik E” geht hervor, dass der Sohn auch nicht mehr in der Lage war, seine Ausbildung als Schreiner fortzusetzen. Vom 21. August 2000 bis 1. September 2000 nahm der Sohn der Klägerin an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk „W” teil.

Mit Schreiben vom 21. November 2000 teilte der Landschaftsverband „S” der Klägerin mit, dass wunschgemäß die Zahlung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2000 eingestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 wies die Klägerin darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Einkommensgrenze anteilsmäßig für die Zeit der fiktiven Ausbildungsdauer (Ende Juli 2000) berechnet werden müsse. Dabei sei, so die Klägerin weiter, zu berücksichtigen, dass auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ihres Sohnes die Werbekostenpauschale nicht angerechnet werden könne, sondern lediglich 360 DM in Ansatz zu bringen seien. Danach würde sich folgende Berechnung ergeben: 13.860 : 12 x 7 = 8.085 DM. Die Höhe des Verletztengeldes während der offiziellen Ausbildungszeit von Januar bis Juli 2000 habe 25,49 DM x 30 x 7 = 5.352,90 DM betragen. Die Höhe des Verletztengeldes ab August 2000 betrage 63,12 DM pro Kalendertag. Dies bedeute Gesamtbezüge von 9.468,99 DM bis Dezember. Daraus würde sich eine Rückforderung ab August 2000 ergeben. Dem beigefügt war u. a. ein Schreiben der Innungskrankenkasse vom 30. August 2000, aus dem hervorgeht, dass das Nettokrankengeld kalendertäglich ab dem 1. August 2000 63,12 DM betragen werde. Desweiteren reichte die Klägerin ein Schreiben der „G-Genossenschaft” vom 7. November 2000 ein. Danach hatte die vorgenannte Genossenschaft den Sohn der Klägerin für den Reha-Vorbereitungslehrgang März 2001 und die Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien ab Juni 2001 bei dem Berufsförderungswerk „W” angemeldet.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte der Beklagte mit, dass er beabsichtige, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das Kind „N” Einkünfte und Bezüge von mehr als 13.500 DM im Kalenderjahr 2000 gehabt habe. Der Sohn habe auf Grund eines Arbeitsunfalls das Ausbildungsverhältnis zum 31. Juli 2000 beendet, aber nicht erfolgreich abgeschlossen.

Laut Schreiben der „G-Genossenschaft” vom 07.November 2000 sei der Sohn für den Reha-Vorbereitungslehrgang ab März 2001 und die Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien ab Juni 2001 angemeldet. Der Sohn sei also ab dem 1. August 2000 ausbildungsplatzsuchend. Gemäß Ziffer 63.3.4 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem 10. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -EStG- sei ein Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigen, wenn es in Folge Erkrankung daran gehindert sei, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Damit hätten die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Kalenderjahr 2000 vorgelegen.

Die Bezüge für das Jahr 2000 berechnete der Beklagte wie folgt:

01.01. - 31.07.2000

213 Tage x 25,45 DM =

5.420,85 DM

01.08. - 31.12.2000

153 Tage x 63,12 DM =

9....

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