Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Übermittelt ein Kläger dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen V B 153/05)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Am 4. Mai 2004 reichte der Kläger seine Klage beim Finanzgericht ein. Er wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 13. August 2003, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer im Schätzwege festgesetzt hat.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 forderte der Senatsvorsitzende den Kläger u.a. auf, bis spätestens 10. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 6). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2004 beantragte die Ehefrau des Klägers Fristverlängerung, da sich der Kläger im Ausland befinde (Bl. 15). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 11. Juni 2004 wurde die Frist bis 29. Juni 2004 verlängert (Bl. 19). Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 beantragte der Kläger weitere Fristverlängerung im Hinblick auf die Zerstörung der Festplatte seines PC (Bl. 20 f.). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. Juli 2004 wurde die Frist bis 29. Juli 2004 verlängert (Bl. 23).

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 gab der Kläger an, er habe nach Erhalt des Schätzungsbescheides die Umsatzsteuererklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Beklagten eingereicht (Bl. 24). Mit Schreiben des Berichterstatters vom 30. Juli 2004 wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 30. August 2004 eine Kopie der Umsatzsteuererklärung vorzulegen und darzutun, wie und wann das Original der Erklärung beim Finanzamt eingereicht worden sei (Bl. 26). Mit Schreiben vom 30. August 2004 beantragte der Kläger erneut Fristverlängerung im Hinblick auf einen bevorstehenden, bis Mitte November 2004 dauernden Aufenthalt in Brasilien (Bl. 27). Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. September 2004 wurde die Frist erneut bis 30. November 2004 verlängert (Bl. 29).

Am 30. November 2004 ging beim Finanzgericht das Schreiben des Klägers vom 6. September 2004 ein (Bl. 30), mit dem dieser („wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten”) Fristverlängerung bis zum 20. Dezember 2004 beantragte.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 1. Dezember 2004, zugestellt am 11. Dezember 2004 (Bl. 40), wurde die Klage als unzulässig abgewiesen (Bl. 32). Am 11. Januar 2005 (Bl. 42) hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er gab an (Bl. 46), einen beruflichen Auslandsaufenthalt anzutreten. Danach sei „Rechtsanwaltssuche, Vorbereitung, Schriftsatz etc. vonnöten”. Auf die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. April 2005 (Bl. 52) übermittelte der Kläger dem Gericht am Abend des 11. April 2005 (Bl. 60) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B vom 8. April 2005 (Bl. 61), aus der hervor ging, dass der Kläger seit 8. April 2005 bis voraussichtlich 1. Mai 2005 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Kläger selbst gab an, „durch eine plötzliche, akute Entzündung bewegungsunfähig ans Bett gefesselt” zu sein (Bl. 60), so dass er den Termin nicht wahrnehmen könne. Auch habe keine Zeit bestanden, einen Bevollmächtigten einzuschalten. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Senatsvorsitzenden am 12. April 2005 aufgehoben (Bl. 63).

Am 6. Mai 2005 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Mai 2005 geladen (Bl. 67). Am Nachmittag des 23. Mai 2005 übermittelte der Kläger dem Gericht eine neuerliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B vom 23. Mai 2005 (Bl. 74), aus der hervor ging, dass der Kläger bis voraussichtlich 12. Juni 2005 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Kläger selbst gab an, immer noch erkrankt zu sein und das Haus nicht verlassen zu können (Bl. 73). Er werde sich bei Gericht melden, „um die Terminsituation zu besprechen”. In der Folge hat ein solches Telefonat nicht stattgefunden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 wurde vom Senatsvorsitzenden am selben Tag aufgehoben (Bl. 77). Dabei wurde dem Kläger zur Vermeidung weiterer Terminsaufhebungen anheim gestellt, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Am 27. Mai 2005 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2005 geladen (...

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