Entscheidungsstichwort (Thema)

Realteilung einer Freiberufler-GbR. Feststellung 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da bei einer freiberuflichen Sozietät der Mandantenstamm die wesentliche Betriebsgrundlage bildet, ist regelmäßig eine Realteilung anzunehmen, wenn die vormaligen Gesellschafter die von ihnen betreuten Mandanten mitnehmen und sie in eigene Praxen überführen.

2. Führt nur ein einziger der real teilenden GbR-Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einer dritten Person fort, so handelt es sich bei dieser fortsetzenden Gesellschaft um eine andere und damit neue gesellschaftliche Mitunternehmerschaft.

3. Der Annahme einer Realteilung steht nicht entgegen, dass die (ehemaligen) GbR-Gesellschafter es rechtsfehlerhaft unterlassen haben, zusammen mit der Schlussbilanz der GbR eine Aufgabebilanz zu erstellen. Sie scheitert auch nicht an dem Umstand, dass im Vertrag über die Auflösung der Gesellschaft anstelle des Begriffs „Realteilung” die Formulierung „Ausscheiden der Gesellschafter aus der GbR” gewählt worden ist, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt die beabsichtigte Realteilung – hier mit Spitzenausgleich – herbeigeführt hat.

 

Normenkette

EStG 1990 § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 34; BGB § 738 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Unter Aufhebung des Feststellungsbescheides 1994 vom 24. Februar 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 wird dem Beklagten aufgegeben, die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1994 für die C und Partner GbR, E, auf der Grundlage einer Realteilung des Gesellschaftsvermögens der GbR durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dem Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

 

Tatbestand

Die Kläger und der Beigeladene sind Steuerberater. Sie waren zu je 20 v.H. (Kläger) und 60 v.H. (Beigeladener) bis zum 31. Dezember 1994 Gesellschafter der C & Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ihre steuerberatende Tätigkeit in E in gemieteten Praxisräumen ausübte und dort noch heute ausübt (Bl. 18).

Seit dem 1. Januar 1995 unterhalten die Kläger in F – Kläger zu 1) – bzw. in Riegelsberg – Kläger zu 2) – Einzelpraxen, die sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – mit von der GbR übernommenen Mandantenstämmen eröffnet haben (Bl. 18 FG). Sie streiten mit dem Beklagten darüber, ob es sich bei dieser Übernahme um eine Realteilung mit steuerbegünstigtem Aufgabegewinn – so die Kläger – oder um ein nicht steuerbegünstigtes Gesellschafterausscheiden mit Sachwertabfindung – so der Beklagte im Feststellungsbescheid 1994 vom 24. Februar 1998 (Bl. 35 ff., insb. 37 ff. FestA) – handelt. Für ihre gegenteiligen Rechtsauffassungen berufen sich beide Seiten auf die Gesellschaftervereinbarung vom 22. Juni 1995 (Bl. 21 ff.), in welcher die „bisher nur mündlich getroffenen Vereinbarungen” zur Auflösung der Sozietät der Kläger mit dem Beigeladenen „schriftlich fixiert” worden sind (Bl. 21 ff.).

Nach dieser Gesellschaftervereinbarung übertrug der Beigeladene dem mit Zustimmung der Kläger zum 31. Dezember 1994 in die GbR aufgenommenen Steuerberater D 5 % seiner Gesellschaftsanteile (Vereinbarung I., Bl. 22) und hielt alsdann, nachdem die Kläger um 24 Uhr desselben Tages „aus der Gesellschaft ausgeschieden” waren, 95 % der Anteile (Vereinbarung II./1.) an der mit dem Steuerberater D unter dem bisherigen Gesellschaftsnamen (Vereinbarung II./4.) fortgesetzten GbR (Bl. 22, 24).

Nach den weiteren „Ausscheidungsmodalitäten” betrug der Wert der ehemaligen Gesellschaftsanteile der Kläger jeweils 20 % des verkehrsfähigen Praxiswertes der alten GbR, der mit 120 % der Honorarforderungen des Jahres 1994 angesetzt wurde (Vereinbarung II./2.a, Bl. 23). Alsdann übernahmen die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die in zwei Anlagen zur Vereinbarung aufgeführten Mandanten vorbehaltlich deren Zustimmung. Der Wert dieser Mandate wurde ebenfalls mit 120 % der auf sie in 1994 entfallenen Honorare berechnet und war unter Einbeziehung der negativen oder positiven Kapitalkonten der Kläger auf ihr jeweiliges Abfindungsguthaben anzurechnen, auf welches beide bei der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Beigeladenen vorab jeweils 200.000 DM als Vorschuss erhalten haben (Vereinbarung II./2.b-d, Bl. 23 f.). Der restliche Abfindungsanspruch wurde mit der Feststellung der Bilanz der GbR für 1994 fällig (Bl. 23 Nr. 2b, Bl. 24 Nr. 2c). Diese Bilanz wurde am 29. Dezember 1997 beim Beklagten eingereicht (Bilanzheft GbR 1994, Bl. 1), wobei es nach einem Schreiben des Klägers zu 2) vom 9. März 1998 zu diesem Zeitpunkt noch Unstimmigkeiten über den von ihm von der GbR übernommenen Mandantenstamm gab (ESt 95 Kl. zu 2, Lesezeichen). Zusätzlich hatte der Beigeladene die Kläger „von allen Verbindlichkeiten frei(zustellen), die gegenüber der C und Partner GdbR zum 31.12.1994 bestehen” (Vereinbarung II./5., Bl. 25).

Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren der Kläger (Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000, Bl. 8 ff.), zu dem der Beigeladene hinzugezogen w...

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