rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Teilwertabschreibung auf Forderungen auf in Raten auszuzahlende öffentliche Zuschüsse wegen erforderlicher Vorfinanzierung der geförderten Baumaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Forderungen gegen die öffentliche Hand auf Zuschüsse für Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die in Raten ausgezahlt werden, sind weder abzuzinsen noch im Hinblick auf den für die Vorfinanzierung der geförderten Baumaßnahmen anfallenden Zinsaufwand auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen IV R 30/10)

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen IV R 30/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine von der Klägerin im Jahresabschluss 1999 vorgenommene Teilwertberichtigung i.H.v. 93.022,00 DM auf eine gegenüber der Stadt S. bestehende Zuschussforderung streitig.

Die Klägerin handelt mit bebauten und unbebauten Grundstücken, erbringt Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten oder bedient sich hierzu weiterer Subunternehmer. Am 11. Dezember 1998 schloss die Klägerin mit der Stadt S. eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung von Baumängeln und Missständen i.S.v. § 177 Baugesetzbuch bezüglich des mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebauten Grundstücks in der …straße 74 in S. (Straße … 74, Flurstück … der Flur 57). Danach war die Klägerin verpflichtet, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auf ihre Kosten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Vertragsschluss durchzuführen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt, für die Finanzierung der voraussichtlich förderungsfähigen Kosten der Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 3.991.650,00 DM einschließlich 15 % Baunebenkosten einen Sanierungszuschuss aus Denkmalschutzmitteln in Höhe von höchstens 1.800.000,00 DM zu gewähren. Vereinbart war weiter, dass von dem Zuschuss im Jahr 1999 maximal 500.000,00 DM ausgezahlt werden konnten und die Auszahlung des Restbetrages in den Folgejahren erfolgen sollte. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 11. Dezember 1998 sollten vom Zuschuss im Jahr 2000 ein Betrag i.H.v. 800.000,00 DM und im Jahr 2001 der Restbetrag i.H.v. 500.000,00 DM ausgezahlt werden. Die Beträge waren jeweils am 15. März des Jahres fällig.

Mit Vertrag vom 18. Dezember 1998 erwarb die Klägerin dieses Grundstück von der WBMK Haus GmbH & Co. KG, S. zu einem Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 DM, der zum 31. Januar 1999 fällig war. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück an die GbR …straße 74 … Der Vertrag beinhaltet die Verpflichtung der Verkäuferin, den Grundbesitz gemäß einer anliegenden Baubeschreibung zu sanieren, die Sanierungsarbeiten bis zum 31. Dezember 1999 fertig zu stellen und den Kaufgegenstand endsaniert dem Käufer spätestens zum 31. Dezember 1999 zu übergeben. Als Kaufpreis waren – unter kalkulatorischer Berücksichtigung des Modernisierungszuschusses – 2.725.000,00 DM vereinbart, wobei vom Kaufpreis auf das Grundstück im damaligen Zustand 500.000,00 DM und auf die von der Verkäuferin durchzuführenden Sanierungsarbeiten 2.225.000,00 DM entfielen. Vom Kaufpreis war ein Teilbetrag in Höhe von 2.225.000,00 DM bis zum 31. Dezember 1998 fällig, der restliche Betrag in Höhe von 500.000,00 DM bis zum 30. September 1999.

Mit der Modernisierung und Sanierung beauftragte die Klägerin die P. GmbH als Generalunternehmerin. Die Modernisierungsmaßnahmen wurden vereinbarungsgemäß erbracht. Im Dezember 1999 erfolgte der Besitzübergang des Grundstücks an die Käuferin.

Der Zuschuss wurde tatsächlich wie folgt ausgezahlt: 430.000,00 DM im Jahr 1999, und zwar am 23. Februar 1999 ein Betrag i.H.v. 250.000,00 DM und am 02. Juni 1999 ein Betrag i.H.v. 180.000 DM, 870.000 DM im Jahr 2000, und zwar am 06. September 2000 ein Betrag i.H.v. 70.000,00 DM, am 21. November 2000 ein Betrag i.H.v. 425.500,00 DM und am 05. Dezember 2000 ein Betrag i.H.v. 374.500,00 DM sowie 500.000,00 DM im Jahr 2001, und zwar am 31. Mai 2001 ein Betrag i.H.v. 450.000,00 DM, am 06. Juni 2001 ein Betrag i.H.v. 40.000,00 DM und am 16. August 2001 ein Betrag i.H.v. 10.000,00 DM.

Zur Vorfinanzierung der Zuschussforderung nahm die Klägerin bei der Volksbank ein Darlehen von 1.800.000,00 DM auf, wofür ihr Zinsaufwendungen im Jahr 2000 i.H.v. 79.842,55 DM und im Jahr 2001 i.H.v. 13.179,45 DM, mithin insgesamt 93.022,00 DM entstanden.

Der erzielte Verkaufspreis i.H.v. 2.725.000,00 DM und der Zuschuss i.H.v. 1.800.000,00 DM wurden bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1999 berücksichtigt. In Höhe von 1.370.000,00 DM wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 die noch offene Zuschussforderung gegenüber der Stadt verbucht. In Höhe der gezahlten Zinsen der Jahre 2000 und 2001 wurde eine Teilwertberichtigung der Zuschussforderung durchgeführt.

Im Jahr 2004 fand bei der Kläger...

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