rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines Wirtschaftsguts an einen Ort außerhalb des Fördergebiets

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter "Verbleiben" i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG ist eine dauerhafte Bindung des Wirtschaftsguts an den Betrieb oder die Betriebsstätte zu verstehen. Sind Wirtschaftsgüter allerdings schon ihrer Art nach nicht dazu bestimmt, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist es erforderlich, auch kurzfristige Einsätze außerhalb des Fördergebiets noch hinzunehmen. Ein nur kurzfristiger Einsatz ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird.

2. Bei Sonden, die zum Aufspüren von Metall (Kampfmittel) auf Grundstücken der Auftraggeber dienen, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden.

3. Allein der Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit kann auch das entscheidende Kriterium für die Frage der räumlichen Bindung an die Betriebsstätte im Fördergebiet sein, wenn Wirtschaftsgüter nicht zum Einsatz, sondern aus anderen Gründen an Orte außerhalb des Fördergebiets verbracht werden. Dabei kann sich die Zwangsläufigkeit für Wirtschaftgüter aller Art ergeben, nicht nur für solche, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich eingesetzt zu werden.

4. Ein Verbringen von Wirtschaftsgütern an Orte außerhalb des Fördergebiets kann unabweisbar erforderlich sein, wenn Wartungsarbeiten oder Reparaturen nur außerhalb des Fördergebiets ausgeführt werden können, sei es, dass es sich um Garantiearbeiten des Herstellers handelt, sei es, dass Fachfirmen, die die notwendigen Arbeiten ausführen können, nur außerhalb des Fördergebiets zu finden sind. Dabei kommt es auf die Dauer nicht an, sofern der Zeitraum durch die erforderlichen Arbeiten bedingt ist. Allein wirtschaftliche Gründe, etwa der Fall, dass Wartungsarbeiten oder Reparaturen außerhalb des Fördergebiets preiswerter angeboten werden, reichen dagegen nicht aus.

 

Normenkette

InvZulG § 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin befasst sich mit der Kampfmittelberäumung und Tiefbauarbeiten. 1995 schaffte sie für 2.352.382,64 DM Wirtschaftsgüter an, für die sie eine Investitionszulage von 5% der Anschaffungskosten begehrte. Zu den Investitionen gehörten 75 Sonden (Pos. 5 bis 8 des Zulageantrages) im Wert von 636.643,91 DM. Da diese Geräte typischerweise an wechselnden Orten eingesetzt werden, wurde bei einer Investitionszulagesonderprüfüng von dem Prüfer der Nachweis verlangt, wo die Sonden genutzt wurden. Der Nachweis wurde nicht erbracht; lediglich drei Sonden mit Anschaffüngskosten von 4.590,– DM konnte der Prüfer in Augenschein nehmen. Daraufhin versagte der Beklagte auf Vorschlag des Prüfers mit Bescheid vom 10. September 1997 u. a. die Investitionszulage für die übrigen Sonden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, die Sonden seien auf den Einsatzstellen gewesen oder zur Reparatur versandt worden. Nahezu 100 Geräte hätten sich nach einem Einsatz in der … zur Instandhaltung/Schlussinstandsetzung bei der Schwesterfirma … in … befunden. Sie seien am 30. April 1997 nach … verbracht worden und würden auch derzeit (28. August 1997) dort gelagert.

Der Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass die Klägerin bereits während der Sonderprüfung aufgefordert worden sei, lückenlos den Verbleib der Wirtschaftsgüter nachzuweisen; trotz mehrfacher Mahnung seien die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden. Hierfür werde nunmehr eine Frist bis zum 28. November 1997 gesetzt und gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 der AbgabenordnungAO – darauf hingewiesen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Das entsprechende Schreiben datiert vom 29. Oktober 1997. Mit Schreiben vom 25. November 1997 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der First bis zum 15. Dezember 1997, kam dem Verlangen des Beklagten jedoch auch innerhalb dieser weiteren Frist nicht nach. Daraufhin wies der Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 20. Januar 1998 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin präzisiert ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie gibt an, die in den Monaten Mai bis Dezember 1995 angeschafften Sonden seien auf der Großbaustelle … eingesetzt worden, die in den Jahren 1994 bis 1996 betrieben wurde. Nach dem langfristigen Einsatz sei die Instandhaltung der Geräte erforderlich geworden, weshalb sie zu der Schwesterfirma … und nach der Überholung am 30. April 1997 nach … gebracht wurden. Die Geräte hätten sich nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebietes befunden. Der Beklagte sei nicht rechtzeitig informiert worden, weil der inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiter Herr … ...

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