Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruchsbefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG. Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligten einer AG mit Sitz in der Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erlässt das FA für 1994 und 1995 gegenüber den drei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären einer AG mit Sitz in der Schweiz gesondert und einheitliche Feststellungsbescheide nach § 18 AStG über die Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligung an der AG, ist der dagegen von einer Steuerkanzlei eingelegte Einspruch und der damit verbundene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 133 BGB als von den Inhaltsadressaten der Feststellungsbescheide, den betroffenen Feststellungsbeteiligten eingelegt anzusehen. Entscheidet das FA hingegen über eine Einspruch der AG und erhebt folgerichtig die AG Klage, kann das Gericht gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO über den noch nicht entschiedenen AdV-Antrag der Feststellungsbeteiligten entscheiden.

2. Verbleiben bei der summarischen Prüfung der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG Unklarheiten hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit der schweizerischen AG als vermögensverwaltend oder gewerblich und damit über die Zulässigkeit einer in 1993 von der AG als Zwischengesellschaft vorgenommenen Teilwertabschreibung auf Beteiligungen, ist die Vollziehung der Feststellungsbescheide gem. § 69 FGO auszusetzen.

 

Normenkette

AStG § 18; AO 352; FGO §§ 48, 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; BGB § 133; AStG §§ 10, 8 Abs. 3 S. 1; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für 1994 vom 14. Dezember 2000 wird von der Vollziehung ausgesetzt, soweit für den Antragsteller ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG von mehr als 50 DM festgestellt wurde.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für 1995 vom 14. Dezember 2000 wird von der Vollziehung ausgesetzt, soweit für den Antragsteller ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG von mehr als 5.205 DM festgestellt wurde.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 14. Dezember 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für die Jahre 1994 und 1995 über die Hinzurechnung nach § 10 AStG für die Beteiligten der A. AG (vormals B. AG), …, Schweiz.

Der Antragsteller ist – neben seinem Vater und seinem Bruder – Aktionär der A AG (AG), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Unternehmenszweck dieser AG ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen. Die AG fungiert als Holdinggesellschaft und war nach dem Vortrag der AG im Jahre 1993 an acht Kapitalgesellschaften beteiligt. Bis 1996 erhöhte sich die Anzahl der Beteiligungen auf zwölf. Über das Vermögen einer Gesellschaft, an der die AG beteiligt war, wurde in den Streitjahren das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Eine weitere Tochtergesellschaft beschloss ihre Liquidation. Die AG unterliegt als Holding in der Schweiz nur der Kapitalsteuer und gilt deshalb als niedrig besteuert im Sinne von § 8 AStG. Der Antragsteller hält seine Beteiligung an der AG im Privatvermögen.

Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung D. ging das Finanzamt N. davon aus, dass die AG vermögensverwaltend tätig und deshalb eine im Wirtschaftsjahr 1993 vorgenommene Teilwertabschreibung auf Beteiligungen in Höhe von 8.726.201 SFR rückgängig zu machen sei. Im Wirtschaftsjahr 1994 seien die Beteiligungseinkünfte der B. AG an der C. GmbH als passive Einkünfte zu berücksichtigen. Außerdem sei eine Abschreibung der B. AG auf sonstige Finanzanlagen zu versagen. Das Finanzamt N. erließ daraufhin am 14. Dezember 2000 für 1994 und 1995 Feststellungsbescheide nach § 18 AStG. Inhaltsadressaten der Feststellungsbescheide waren die drei Aktionäre.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 legte die Steuerkanzlei … aus D. gegen die vorgenannten Feststellungsbescheide Einspruch ein („gegen die Feststellungsbescheide … legen wir Einspruch ein”) verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide. In der Betreffzeile des Einspruchsschreibens führte die Steuerkanzlei den damaligen Namen der AG (B. AG) und deren schweizer Anschrift auf. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 erließ das Finanzamt N. einen „Verwaltungsakt nach § 361 AO für die Firma B. AG” und setzte 10.261.843 DM für 1994 und 2.563.864 DM für 1995 von der Vollziehung aus. Im Jahre 2004 ging die Zuständigkeit für das Feststellungsverfahren einschließlich des anhängigen Einspruchsverfahrens auf den Antragsgegner (das Finanzamt Z. – FA –) über. Mit einem am 16. Dezember 2008 beim Prozessbevollmächtigten eingegangenen Einspruchsbescheid (ohne Datum) wies das FA einen Einspruch der AG vom 21. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Zugleich hob es die gewährte Vollziehungsaussetzung auf.

Zur Begründung...

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