Entscheidungsstichwort (Thema)

Getreide-Mitverantwortungsabgabe

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.1996; Aktenzeichen VII R 32/95)

 

Tenor

Unter Abänderung des Haftungsbescheides vom 14.12.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.07.1993 wird die Getreide-Mitverantwortungsabgabe auf 394.526,27 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung des Urteils ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 314.633,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Erhebung einer Getreide-Mitverantwortungsabgabe für die Zeit vom 1.7. bis 2.10.1990.

Die Klägerin ist durch Umwandlung zum 1.9.1990 aus einer rechtsfähigen kooperativen Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 LPG- Gesetz der DDR (GBl I 1982, Seite 443) hervorgegangen. Auf das Statut (Bl. 38 – 54 GA) wird Bezug genommen. Ihre Mitglieder waren landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) der Tierproduktion und Pflanzenproduktion, die die Klägerin mit dem Ziel gegründet hatten, aus den angelieferten Feldfrüchten der LPG's Pflanzenproduktion Mischfutter für die LPG's Tierproduktion zu produzieren. Während der Getreideernte 1990, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin Ende August 1990 abgeschlossen war, belieferten die Mitglieder der Klägerin diese mit insgesamt 17.150,872 Tonnen Getreide. Das gesamte daraus erzeugte Mischfutter wurde an die LPG's Tierproduktion geliefert, die an der Klägerin beteiligt waren. Weitere 309,353 Tonnen Getreide bezog die Klägerin von einer nicht zu den Mitgliedern gehörenden LPG.

Am 14.12.1992 erließ der Beklagte nach einer vorangegangenen Marktordnungsprüfung einen Haftungsbescheid über Mitverantwortungsabgabe Getreide in Höhe von insgesamt 709.159,52 DM gegen die Klägerin. Von diesem Betrag entfielen auf das hier streitige Wirtschaftsjahr 1990/1991 314.633,25 DM, die sich aus einem Abgabebetrag von 12,01 DM je Tonne Basisabgabe und 6,01 DM je Tonne Zusatzabgabe für die insgesamt bezogenen 17.460,225 Tonnen Getreide errechneten.

Der Bescheid wurde auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 der Kommission gestützt. Im Zusammenhang mit der Einführung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland zum 1.7.1990 hatte die Volkskammer der DDR am 6.7.1990 ein Gesetz über die Ein- und Durchführung von Marktorganisation für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse – Marktorganisationsgesetz – (MOG) beschlossen, das im Gesetzblatt I Seite 657 (Ausgabetag 20.7.1990) veröffentlicht ist. Aufgrund einer in § 6 dieses Gesetzes enthaltenen Verordnungsermächtigung hatte der Ministerrat der DDR ebenfalls am 6.7.1990 eine Durchführungsverordnung über die Marktorganisation für Getreide – Getreideverordnung – erlassen. Sie ist im Gesetzblatt I Seite 1196 (Ausgabetag 27.8.1990) veröffentlicht. Diese Verordnung, die nach ihrem § 13 Absatz 1 mit der Veröffentlichung in Kraft getreten ist, regelt in § 4 die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe und enthält eine Ermächtigung für den Minister für Ernährung-, Land- und Forstwirtschaft, durch Verfügung die Höhe, das Verfahren der Erhebung sowie Befreiungsvoraussetzungen zu regeln. Auf dieser Grundlage erließ der parlamentarische Staatssekretär im Ministerium für Ernährung,– Land- und Forstwirtschaft am 27. September 1990 eine Verfügung über die Höhe und das Verfahren bei der Erhebung der Getreidemitverantwortungsabgabe – Mitverantwortungsabgabe-Verfügung – (Bl 79 HZA-Akte II).

Diese Verfügung ist – soweit ersichtlich – nicht amtlich veröffentlicht worden. Sie erklärt rückwirkend ab 1. Juli 1990 die Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1986 (BGBl I Seite 1497) und die Verordnung über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.1.1990 (BGBl I Seite 160) für anwendbar. Die Höhe der Mitverantwortungsabgabe für Getreide wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 12,01 DM je Tonne Basisabgabe und 6,01 DM je Tonne Zusatzabgabe festgesetzt.

Absatz 3 der Verfügung lautet: „Von der Mitverantwortungsabgabe zusätzlich ausgenommen sind Kooperationen, wenn es sich um eine Zusammenfassung spezialisierter LPG und Güter der Pflanzen- und Tierproduktion und ihre gemeinsamen Einrichtungen handelt, die auf dem Territorium einer LPG oder eines Gutes der Pflanzenproduktion produzieren. Wird Getreide unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis an andere vermarktet, ist die Abgabe zu entrichten”.

Im Bundesanzeiger vom 15.11.1990, Seite 6081, veröffentlichte der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Bekanntmachung über die Durchführung der Erhebung der Getreidemitvera...

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