rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften 1994

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 12.03.1997 (betreffend den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 13.11.1996) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

Der Kläger zu 2) beteiligte sich durch Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1992 als atypisch stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe des Klägers zu 1).

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1992 (eingegangen beim Beklagten am 07.07.1995) wurde unter der Rubrik „Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten” (Zeilen 11 bis 14 des Vordrucks) der Name und die Adresse des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger angegeben, der bei der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt hatte. Die Erklärung wurde vom Kläger zu 1) – als dem für die Erstellung der Erklärung verantwortlichen Gesellschafter – unterschrieben. Der Feststellungsbescheid wurde an den Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben. Für das Jahr 1993 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da die Kläger zunächst keine Feststellungserklärung abgegeben hatten. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde an den Kläger zu 1) bekanntgegeben. Ein durch den Prozeßbevollmächtigten eingelegter Einspruch wurde nicht begründet und vom Beklagten – durch eine an den Prozeßbevollmächtigten adressierte Einspruchsentscheidung – zurückgewiesen. Drei Monate nach Erlaß der Einspruchsentscheidung ging die Feststellungserklärung beim Beklagten ein. Erneut war der Prozeßbevollmächtigte als Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten bezeichnet. Der Änderungsbescheid wurde an den Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben.

Auch für das Streitjahr wurde zunächst keine Steuererklärung abgegeben. Der Beklagte schätzte daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf DM 16.500,– und erließ am 13.11.1996 einen entsprechenden – nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994. Der Bescheid war an den Kläger zu 1) adressiert mit dem Zusatz „Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten”.

Am 31.12.1996 legten die Kläger – vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten – Einspruch ein. Der Beklagte teilte den Klägern mit, daß der Einspruch verfristet sei und wies auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellten die Kläger nicht. Der Einspruch wurde nicht begründet. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.1997 verwarf der Beklagte den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.

Im Verlauf des Klageverfahrens haben die Kläger die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung beim Beklagten eingereicht. Zur Begründung ihrer Klage machen Sie geltend, der Beklagte habe den Einspruch zu unrecht als unzulässig verworfen.

Der Einspruch sei fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte habe den Bescheid vom 13.11.1996 – indem er ihn an den Kläger zu 1) adressiert habe – nicht wirksam bekanntgegeben. Sie, die Kläger, hätten ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten bereits 1995 gemäß § 183 Abgabenordnung (AO) zum Empfangsbevollmächtigten bestellt, indem Sie ihn in der Feststellungserklärung für 1992 als Empfangsbevollmächtigten bezeichnet hätten. Da Sie, die Kläger, die Empfangsvollmacht nicht widerrufen hätten, hätte der Bescheid an ihren Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen. Diesem sei der Bescheid auf Anfrage erst am 16.12.1996 übersandt worden; der Bekanntgabemangel sei erst in diesem Zeitpunkt geheilt worden, so daß der Einspruch nicht verspätet eingelegt worden sei. Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 12.03.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, der Einspruch sei zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die im Rahmen der Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erteilte Empfangsvollmacht gelte nicht als generelle Empfangsvollmacht, sondern beziehe sich nur auf den entsprechenden Bescheid. Eine generelle Zustellvollmacht für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger liege bis heute nicht vor.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Bei der Klage handelt es sich um eine isolierte Anfechtungsklage gegen die vom Beklagten erlassene Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung enthält eine eigenständige Beschwer, da der Beklagte den Einspruch als unzulässig verworfen hat ...

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