Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen III R 113/95)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 23.02.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.1994 wird die Investitionszulage 1992 auf 570.039,00 DM endgültig festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 570.039,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin tritt, ohne daß es zu der Gründung einer Partenreederei i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) gekommen ist, im Rechtsverkehr als Partenreederei auf.

Der Beklagte gewährte ihr eine Investitionszulage in Höhe von 570.039,– DM für das im Mai 1992 angeschaffte Motorschiff MS X, mit dem überwiegend Kreuzfahrten durchgeführt werden. Das Schiff ist in Brandenburg registriert, hat in A… einen festen Liegeplatz, wird u.a. dort gewartet und in der Regel dort mit Ausrüstung und Proviant ausgestattet. Die Stadt A… erteilte der Klägerin für das Schiff auch eine Hotel- und Gaststättenkonzession. Die Klägerin unterhält in A… ein etwa 30 qm großes Büro, in dem eine Mitarbeiterin ständig anwesend ist, die aber nicht nur für die Klägerin tätig ist. Die Küche, Toilette und die Telefonanlage nutzt die Klägerin zusammen mit anderen Gewerbetreibenden. Die Mitarbeiterin erledigt den anfallenden Telefon- und Postverkehr und nimmt Anfragen entgegen. Die Post der Schiffsmanschaft geht ebenfalls in dieses Büro. Die 13 auf dem Schiff arbeitenden Arbeitnehmer kommen aus den neuen Bundesländern.

Die Buchführung wird von einem Steuerberater erledigt, bei dem sich auch die Buchhaltungsunterlagen befinden. Eine Umsatzsteuersonderprüfung fand in dem A… Büro statt.

Die Klägerin verchartert das Schiff nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich an die Reiseveranstalter H… und das D… Reisebüro. Zur Abstimmung der Reiserouten fahren nach ihrem Vortrag die Gesellschafter der Klägerin teils zu den Reiseveranstaltern, teils empfangen sie deren Mitarbeiter auf dem Schiff, während die einzelnen Reisebüros Anfragen an das A… Büro richten, wendet sich lediglich die Hauptverwaltung des D…. Reisebüros an die B… Privatadresse des Gesellschafter-Ehepaars, unter der sie auch ein Büro unterhalten. Auf dem Schiff werden danach ferner, neben der Führung eines Kassenbuchs, die Abrechnungen für das Schiff durch eine EDV-Anlage erstellt.

1992 führte die Klägerin bis auf eine Fahrt nach Hamburg mit einer dortigen Liegezeit von 14 Tagen Fahrten von A… nach Prag und zurück sowie Fahrten im Fördergebiet durch. In der Zeit vom 08. August bis zum 24. Oktober 1992 ergaben sich, aufgrund von Niedrigwasser auf der Elbe, lange Liegezeiten in A… und C…. Zum Jahresende 1992 und 1993 sowie zum Jahresanfang 1993 und 1994 lag die MS X jeweils ein bis zwei Monate im A… Hafen als Hotel- und Restaurantschiff. Von April bis November 1993 führte die Klägerin diverse Kreuzfahrten durch, davon den überwiegenden Teil als 7-tägige Fahrten von A… nach Prag und zurück. Anfang September 1993 fuhr die MS Königstein von A… nach Wien. Da die Gesamtstrecke nicht ausgebucht war, bot die Klägerin auch die Teilstrecken von A… nach Nürnberg und von Nürnberg nach Wien an. Das gleiche galt für die Rückfahrt von Wien nach A…, die 28 Tage später erfolgte. Bis zur Rückfahrt unternahm die Klägerin in der Zeit vom 25.9. bis zum 23.10.1993 vier 7-tägige Fahrten zwischen Wien und Nürnberg. Durch die Fahrten auf der Donau umging die Klägerin das zu dieser Zeit bestehende Risiko des Niedrigwassers auf der Elbe.

Bis zur Rückkehr nach A… war das Schiff zusammenhängend 64 Tage nicht im Fördergebiet unterwegs. Die Gesamtaufenthaltsdauer außerhalb des Fördergebiets betrug im Jahr 1993 117 Tage.

Auch 1994 und von Januar bis Mai 1995 führte die Klägerin mit der MS X Fahrten aus dem Fördergebiet heraus und zurück durch.

Auf diesen Fahrten war das Schiff nicht länger als 13 zusammenhängende Tage außerhalb des Fördergebiets im Einsatz. 1994 setzte die Klägerin das Schiff 114 Tage und von Januar bis Mai 1995 90 Tage außerhalb des Fördergebiets ein.

Die Klägerin erhob gegen den ursprünglichen Bescheid vom 23.02.1993 Einspruch, da der Beklagte mehrere Einzelpositionen des Investitionszulagenantrags nicht anerkannt hatte. Mit Schreiben vom 21.03.1994 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, daß die Verbleibensvoraussetzungen für das Schiff nicht erfüllt seien und deshalb die Investitionszulage zurückzufordern sei. Der Beklagte bat die Klägerin um Stellungnahme, ob sie den Einspruch aufrechterhalten wolle. Mangels Mitteilung seitens der Klägerin änderte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung den Investitionszulagenbescheid und setzte die Investitionszulage für 1992 auf 0,– DM fest.

Die hiergegen gerichtete Klage begründet die Klägerin wie folgt: Unter Bezugnahme auf di...

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