rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der einer Gemeinde obliegenden Erschließung eines Gewerbeparks durch Landkreis kein Betrieb gewerblicher Art. Umsatzsteuer 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Landkreis handelt bei der Erschließungsplanung und der Durchführung der Erschließung eines Gewerbeparks auch dann hoheitlich, wenn er diese Aufgaben in Verkennung der Regeln über die sachliche Zuständigkeit für eine Gemeinde wahrnimmt.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; Gemeindeordnung für das Land Brandenburg § 3 Abs. 2; BauGB §§ 1, 123 Abs. 1; Kommunalverfassung für das Land Brandenburg § 72 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen V R 38/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der frühere Landkreis L… begann im Kalenderjahr 1991 mit der Durchführung umfangreicher Erschließungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinden M… und N… zur Entwicklung eines Gewerbeparks mit einer Gesamtfläche von 430 ha. Er erwarb in den Jahren 1991 bis 1995 Grundstücke, erschloss diese und verkaufte die erschlossenen Grundstücke an Gewerbetreibende. Mit der „faktischen Durchführung … sowohl in bautechnischer als auch in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht”, wie der Kläger hat vortragen lassen, beauftragte der Kreis L… mit Vertrag vom 12./13.02.1991 die X… Managementgesellschaft für kommunale Anlagen mbH in O…, ein Tochterunternehmen der Y… Bank. Das Investitionsvolumen der ersten Bauabschnitte belief sich auf über 120 Mio. DM, was mehr als dem Doppelten des Kreishaushalts zu dieser Zeit entsprach. In den vorliegenden Veräußerungsverträgen jener Zeit wurde die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Erst in Verträgen, die vom Jahre 1999 an geschlossen worden sind, ist eine Klausel enthalten, nach der der Verkäufer ggf. Umsatzsteuer nach berechnen darf.

Das Planungsverfahren hatte folgenden Ablauf genommen :

Die Gemeindevertretung M… beschloss am 10.12.1990, dass das Planungs- und Baurecht für den Gewerbepark von der Kreisverwaltung wahrgenommen werden und dass die erforderlichen Mittel im Kreishaushalt zur Verfügung zu stellen seien. Die Gemeinde N… beschloss am 24.04.1991, mit der Ausarbeitung des Planentwurfs die Kreisverwaltung L… zu beauftragen. Der Kreistag L… selbst beschloss noch vor dem Beschluss der Gemeinde N… in seiner Sitzung vom 18.04.1991, für den Gewerbepark P… – 1. Entwicklungsabschnitt – den Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde von der Kreisverwaltung am 19.04.1991 öffentlich bekannt gemacht. Beide Gemeinden und der Landkreis stellten gemeinsam mit einem nach den jeweiligen Beschlüssen (10.12.1990, 18. und 24.04.1991) datierten Schreiben an das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr den Antrag, „den Bebauungsplan gemäß § 2 BauBG in Anwendung des § 203 (1) auf den Landkreis L… zu übertragen”. Die Akten der Bauverwaltung enthalten keine Antwort darauf.

Am 10.03.1992 genehmigte das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen einen Antrag des Landkreises L… vom 09.03.1992 auf Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen – Gewerbepark P… gemäß § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Am 14.05. und 09.07.1992 legte der Kreis L… dem Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen Bebauungspläne über den 1. bis 3. Entwicklungsabschnitt des Gewerbeparks zur Genehmigung vor. Das Landesamt teilte dem Landkreis dazu schon im Juni 1992 mit, dass die Bebauungspläne nicht genehmigungsfähig seien, weil sie durch ein nicht zuständiges Organ beschlossen worden seien. Daraufhin stellten die Gemeinden M… und N… am 06. und 11.08.1992 Bebauungspläne für den 1. bis 3. Entwicklungsabschnitt auf, die das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen am 12.08. und 25.09.1992 genehmigte. Sie traten mit den Bekanntmachungen am 24.08.1992 und 07.10.1992 in Kraft.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Schreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15.06.1999 an das Ministerium des Innern Bezug genommen. Das Ministerium des Innern wiederum vertrat in einem Schreiben vom 30.07.1999 an das Ministerium der Finanzen die Auffassung, die hoheitlichen Tätigkeiten seien bei den Gemeinden verblieben, ein Aufgabenübergang habe mit den seinerzeit getroffenen Beschlüssen nicht stattgefunden; der Landkreis habe mit den Gemeinden „eine Art von Erschließungsvertrag” geschlossen.

Der Kläger, der mit Wirkung vom 01.01.1993 Rechtsnachfolger der Landkreise L… und Q… geworden ist, machte in einer am 01.12.1998 eingereichten Umsatzsteuererklärung 1991 unter der Bezeichnung „Gewerbepark ‚P…’ – M… des Landkreises P… gewerbliche Erschließungsmaßnahmen” Umsatzerlöse und Vorsteuerbeträge geltend. Es ergab sich daraus ein Erstattungsanspruch in Höhe von 990.802,50 DM.

Der Beklagte lehnte jedoch die Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, die Erschließung des Gewerbeparks stelle keinen Betrieb gewerblicher Art dar, da der Landkreis hoheitlich tätig geworden sei. Der Einspruch des Klägers h...

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