Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers als sog. Doppellieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung von Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber stellt keine sog. Doppellieferung dar, wenn die Veräußerung zwar unter Zustimmung des Sicherungsnehmers erfolgt aber die Verwertung des Sicherungsguts nicht der Befriedigung des Sicherungsnehmers dient.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 2; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2002; Aktenzeichen V R 17/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der am 1. November 1995 gegründeten und am 27. Dezember 1995 in das Handelsregister eingetragenen ... GmbH & Co. KG, deren Firma mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 1996 in ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: ... geändert wurde. Gründungsgesellschafter der ... GmbH & Co. KG waren der Kaufmann ... als Kommanditist und die ... GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls .... war. Der der ... ebenfalls als Kommanditist beigetretene Liquidator der Klägerin und ... übertrugen im Jahre 1997 ihre Kommanditanteile auf die Klägerin und die Komplementärin - die ... GmbH - schied aus der Gesellschaft aus. Die Klägerin befindet sich in Liquidation, nachdem das Amtsgericht - AG - mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen abgelehnt hat.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnung der ... und ... GmbH - im folgenden: ...

Gegenstand des Unternehmens der ..., deren Geschäftsführer bis etwa Mitte des Jahres 1994 ebenfalls ... war, war u. a. die Vermietung von Baumaschinen an Einzelpersonen und Baugesellschaften. Für die Anschaffung der Maschinen nahm die ... Kredite bei verschiedenen Banken in Anspruch, u. a. bei dem ..., dem Bankhaus ... sowie der ... Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurden die Baumaschinen den Banken übereignet. Zusätzlich trat die ... ihre Forderungen aus den mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen an die Banken ab. Wegen der Einzelheiten der mit dem Bankhaus ... getroffenen Rahmenvereinbarung für die Kreditgewährung wird auf die Ablichtung des Vertrages vom 18. / 20. März 1991 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Juli 1999) Bezug genommen.

Nachdem die ... in Zahlungsschwierigkeiten gekommen war, legten Banken, darunter auch das Bankhaus ..., gegenüber den Vertragspartnern der ... die Sicherungszessionen offen und forderten die Zahlung der Miet-/Leasingraten direkt an sich. Dadurch geriet die ... in weitere Liquiditätsschwierigkeiten, weil sie die in den Miet-/Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer nicht abführen konnte. Das Bankhaus ... kündigte mit Schreiben vom 3. April 1996 die Geschäftsbeziehungen mit der ... Am 27. Juni 1996 lehnte das AG ... einen Antrag des damaligen Geschäftsführers der ..., ..., auf die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen ab. Wegen der Einzelheiten des Gesamtvollstreckungsverfahrens wird auf den Antrag vom 9. April 1996, das Schreiben der ... vom 15. Mai 1996 sowie das Gutachten des Rechtsanwalts ... vom 24. Juni 1996 (gesonderter Ordner des Beklagten, Anlage 3) Bezug genommen.

Mit Datum vom 30. August 1996 schloss die ... mit der ... Kauf- und Übertragungsverträge, mittels denen die ... in die zwischen der ... und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten eintreten sollte. Diese Vereinbarungen betrafen jene Baumaschinen bzw. Mietverträge über Baumaschinen, die den o. g. Banken zur Sicherheit übereignet waren. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf deren Ablichtungen (gesonderter Ordner des Beklagten) verwiesen. Ebenfalls mit Datum vom 30. August 1996 erteilte die ... der ... Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer betreffend die Verträge bzw. Maschinen, die zur Sicherheit an die Banken ... sowie ... übereignet waren. Betreffend die Maschinen, die durch den Kredit des Bankhauses ... finanziert worden waren, erteilte die ... der... Rechnungen mit Datum vom 30. September 1996.

Weitere Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von insgesamt 46.650,00 DM für den Verkauf von Baumaschinen erteilte die ... der ... mit Datum vom 7. Oktober 1996. Im Verwaltungsverfahren - Schreiben vom 25. Februar 1997 - teilten die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dazu mit, dass es sich bei diesen Maschinen um Handelsware gehandelt habe, die unmittelbar weiter veräußert worden sei, wofür zum Nachweis jeweils Ausgangsrechnungen vom 8. Oktober 1996 beigefügt wurden. Vereinbarungen mit Banken seien insoweit nicht getroffen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Rechnungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungsakten des Beklagten) verwiesen.

Die o. g. Banken erklärten sich mit dem Eintritt der ... in die Verträge der ... mit ihren Kunden, die im September und Oktober 1996 darüber informiert wurden, einverstanden. Dem lagen folgende Vereinbarungen zugrunde. Am 16. September 1996 vereinbarten die ..., die ... un...

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