rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des inländischen Vermögens beschränkt steuerpflichtiger Personen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung des inländischen Vermögens beschränkt steuerpflichtiger Personen nach den Vorschriften des ErbStG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

 

Normenkette

BewG § 121; ErbStG § 16 Abs. 1-2, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen II R 56/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Erbin zu 3/4 nach ihrem am 3. Mai 2000 verstorbenen Ehemann -Erblasser-. Sie ist und der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger; beide lebten bis zum Tod des Ehemanns in /Österreich und hatten zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin und der Erblasser waren jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks ...

Mit Bescheid vom 7. November 2001 stellte das Finanzamt -FA- den auf den Erblasser entfallenden Grundstückwert zum Todeszeitpunkt mit 60.500,00 DM fest. Zuletzt mit Bescheid vom 20. November 2001 setzte der Beklagte gegen die Klägerin als beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- ausgehend von diesem Wert und einem Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000,00 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 3.031,00 DM fest. Der gegen die Steuerfestsetzung dem Grunde nach gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verwaltungsverfahren wird auf die Ablichtung der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2002 (Bl. 3 - 5 der Streitakte) Bezug genommen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf ersatzlose Aufhebung der Steuerfestsetzung weiter und trägt vor, dieRegelung in § 16 Abs. 2 ErbStG sei verfassungswidrig, weil sie gegen Art 6 Abs. 1 Grundgesetz -GG- verstoße. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie könne nicht dadurch verloren gehen, dass eine Person ihren Wohnsitz im Ausland nehme. Jedenfalls seien die §§ 16 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dahingehend auszulegen, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis möglich sein müsse, dass der Gesamtnachlass die Grenzen der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG nicht übersteige. Im Übrigen widerspreche die Regelung auch dem Freizügigkeitsprinzip innerhalb der Europäischen Gemeinschaft -EU- und verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit, da diese durch die verschiedene Besteuerung in Abhängigkeit vom Wohnsitzstaat erschwert werde.

Die Klägerin beantragt,

die Erbschaftsteuerbescheide vom 24. Oktober 2000 und vom 20. November 2001 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2002 aufzuheben, hilfsweise,

das Verfahren gemäß Art 100 Abs. 1 GG auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, weiterhin hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und weist ergänzend darauf hin, dass der grundgesetzlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie durch die

Anwendung der Steuersätze der Steuerklasse I auf den Erwerb der Klägerin hinreichend beachtet sei. Eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Freibetrags bei beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen sei nicht erforderlich, da, sich der Umfang des besteuerten Erwerbs erheblich unterscheide. Eine Verletzung des Prinzips der Freizügigkeit sei nicht erkennbar, zumal viele Deutsche die Bundesrepublik Deutschland verließen, um nicht mehr der deutschen Steuergesetzgebung zu unterfallen.

Dem Gericht hat ein Band Erbschaftsteuerakten des Beklagten zur Hinweis-Nr.vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Erbschaftsteuerfestsetzung des Beklagten, die er im Einverständnis mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Mai 2002 (II R 61/99, Bundessteuerblatt -BStBl- 2002 II, 598) insoweit für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung -AO- erklärt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Das Gericht hält eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht für erforderlich, weil es die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des ErbStG nicht für verfassungswidrig erachtet. Auch ein an den Europäischen Gerichtshof -EuGH- gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV- ist nicht notwendig, weil sich keine noch nicht von der Rechtsprechung des EuGH geklärten Fragen bei der Auslegung des im Streitfall ggf. einschlägigen Gemeinschaftsrechts stellen.

Die Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beschränkt steuerpflichtig. Sie un...

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