rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstständigkeit der Tätigkeit eines ehemaligen Ministeriumsangestellten nach Eintritt in den Ruhestand auf der Basis eines Werkvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schließt der ehemalige Angestellte eines Ministeriums nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ministerium einen Werkvertrag, in dem sich das Ministerium als Auftraggeber nach Erbringung einer Leistung gemäß konkreter Leistungsbeschreibung zur Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung nach Abnahme verpflichtet, wobei eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt wird, Arbeitsunfälle nicht versichert sind sowie eine Sozialversicherungspflicht nicht entsteht, liegt eine selbständige Tätigkeit vor.

2. Gegen die Unternehmereigenschaft spricht weder, das Erfordernis der ständigen Abstimmung der zu erbringenden Leistung mit der Dienststelle, die Gleichartigkeit der fachlichen Tätigkeit mit der Tätigkeit vor dem Ruhestand noch die Verlängerung des Dienstausweises.

 

Normenkette

UStG 1999 § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.03.2012; Aktenzeichen V B 10/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen für 2001 und 2002, mit denen Zahlungen, die er vom Ministerium für … – erhaltene hat, als steuerbare Umsätze erfasst wurden.

Der am … 1936 geborene Kläger war bis zum Erreichen der Altersgrenze Angestellter des Ministeriums für …. Seit 1990 war er zudem als freiberuflicher Journalist tätig. Aufgrund seiner Anstellung als Lehrer war er dienstrechtlich dem Schulamt C. unterstellt, jedoch wegen der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben fachaufsichtlich dem Bildungsministerium zugeordnet. Das Angestelltenverhältnis endete mit Erreichen der Altersgrenze zum … Juli 2001.

Am … Juli 2001 schloss der Kläger mit dem Ministerium … einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag. Nach dem Inhalt des Vertrages verpflichtete sich der Kläger als Auftragnehmer, dem Ministerium als Auftraggeber für eine Vergütung von 25.500,– DM – nach den Ausführungen im Vertrag „einschließlich Mehrwertsteuer” – die im Einzelnen durch eine Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen zu erbringen. Der erste Teilbetrag von 12.000,– DM sollte nach Abnahme der Leistung zum 15. Oktober 2001, der Restbetrag von 13.500,– DM nach Abnahme zum 20. Dezember 2001 fällig werden. In § 3 des Vertrages wird erklärt, die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass durch den Werkvertrag kein wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber begründet werde, der Auftragnehmer nicht gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert sei und eine Sozialversicherungspflicht aus dem Vertrag nicht entstehe. Einen weiteren inhaltsgleichen Werkvertrag schlossen die Vertragspartner im Dezember 2001. Hier wurde eine Vergütung von 8.310,– EUR vereinbart – 4.000,– EUR fällig zum 15. März 2002 sowie 4.310,– EUR zum 20. Mai 2002. Als Anlagen 1 waren den Verträgen die allgemeinen Vertragsbedingungen für Werkverträge des Auftragnehmers sowie als Anlagen 2 die konkreten Leistungsbeschreibungen beigefügt. In den Leistungsbeschreibungen werden die konkret übertragenen Aufgaben aufgezählt, die sich insbesondere auf die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung verschiedener Schüler-Wettbewerbe beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge und Leistungsbeschreibungen wird auf deren in der vom Beklagten geführten Vertragsakte vorhandenen Kopien verwiesen.

Mit seinen für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger lediglich die aus seiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit erzielten Umsätze an (2.033,– DM für 2001 und 1.268,– EUR für 2002) und machte wegen übersteigender Vorsteuerbeträge (325,58 DM für 2001 und 161,03 EUR für 2002) Erstattungsbeträge von 180,80 DM für 2001 und von 72,27 EUR für 2002 geltend. Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem der Beklagte im Einkommensteuerveranlagungsverfahren eine Kontrollmitteilung über die Zahlungen des Ministeriums (in 2001 25.500,– DM brutto, in 2002 8.310,– EUR brutto) erhalten hatte, setzte der Beklagte für 2001 mit dem Bescheid vom … März 2006 die Umsatzsteuer auf 1.704,65 EUR (Umsatzerhöhung von 21.983,– DM) und mit dem Bescheid vom … November 2005 für 2002 auf 1.074,53 EUR (Umsatzerhöhung von 7.164,– EUR) fest.

Hiergegen erhob der Kläger vertreten durch seinen Bevollmächtigten am … Dezember 2005 sowie am … April 2006 Einspruch. Zur Begründung des Einspruchs machte der Kläger geltend, es habe sich nicht um eine selbstständige, sondern um eine abhängige nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit gehandelt. Er habe nicht den Erfolg im Sinne eines Werkes geschuldet, sondern eine Diensttätigkeit erbracht, habe kein Unternehmerrisiko getragen und keine Unternehmerinitiative entfaltet. Auch nach Fortführung seiner Tätigkeit für das Ministerium auf der Grundlage des Honorarvertrages sei er wie bisher organisatoris...

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