rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenhaftung des Kommanditisten. Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 172 Abs. 4 HGB enthält keinen neben § 171 HGB tretenden eigenen Haftungstatbestand. Die Außenhaftung des Kommanditisten ist vielmehr stets auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt.

2. § 15a Abs. 3 EStG will einen Kommanditisten im Ergebnis so stellen, als habe er eine später wieder entnommene Einlage in das Gesellschaftsvermögen nie geleistet. Keine Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des abzugs- und ausgleichsfähigen Verlusts in einen lediglich verrechenbaren Verlust liegt hingegen vor, wenn die Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten in den Vorjahren auf der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG beruhte.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 3; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4

 

Tenor

Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997 vom 29. September 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 wird dahingehend geändert, dass der darin festgestellte Verlust als ausgleichs- bzw. abzugsfähig behandelt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 1992 errichtet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Klägerin ist die B GmbH. Einziger Kommanditist ist der Zimmerermeister Herr O. Am Ergebnis der Klägerin ist O zu 100 % beteiligt.

Die gesellschaftsvertraglich bedungene Kommanditeinlage betrug 150.000 DM; sie stellte zugleich die anfängliche Hafteinlage des O dar, die im Handelsregister (Amtsgericht …) eingetragen wurde. O leistete die Einlage noch im Jahr 1992. Durch Registereintragung vom 17. Dezember 1993 erhöhte sich die Hafteinlage des O um 1.000.000 DM auf nun 1.150.000 DM. Zahlungen hierauf an die Klägerin leistete O nicht.

Gemäß den Feststellungen des Beklagten im Rahmen von Betriebsprüfungen entwickelte sich das steuerliche Kapitalkonto des O in den Jahren 1992 bis 1996 durch Verluste, Entnahmen und gutgeschriebene Investitionszulagen wie folgt:

Jahr

Vorgang

Betrag

Saldo

1992

Einlage

150.000

Investitionszulage

129.177

Verlust

./. 149.585

129.319

1993

Entnahmen

./. 16.646

Investitionszulage

114.502

Verlust

./. 238.727

./. 11.552

1994

Entnahmen

./. 215.515

Verlust

./. 306.312

./. 533.379

1995

Entnahmen

./. 669.803

Investitionszulage

307.177

Verlust

./. 242.117

./. 1.138.122

1996

Entnahmen

./. 351.025

Investitionszulage

13.020

Verlust

./. 62.211

./. 1.538.338

Uneinigkeit besteht zwischen den Beteiligten darüber, wie sich bestimmte (unstreitige) nichtabziehbare Betriebsausgaben der Klägerin im Gesamtbetrag von 24.425 DM auf das Kapitalkonto auswirken. Nach Auffassung der Klägerin sind diese Beträge von den Verlustbeträgen auf dem Kapitalkonto abzuziehen. Die Klägerin gelangt hierdurch zu geringfügig abweichenden Salden; der Saldo des Kapitalkontos laut Aufstellung der Klägerin beträgt zum 31. Dezember 1996 ./. 1.513.913 DM.

Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 1997 einen Verlust, den sie zunächst mit 246.914 DM bezifferte. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 29. September 1998 fest, dass dieser – vollständig auf den Kommanditisten O entfallende – Verlust gemäß § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, sondern lediglich verrechenbar sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Oktober 1998 Einspruch. Sie verwies auf die seit 1993 im Handelsregister eingetragene erweiterte Außenhaftung des O; der Verlust sei deshalb gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG als abzugs- bzw. ausgleichsfähig zu behandeln, soweit die Hafteinlage die bisher ausgeglichenen Verluste aus den Jahren 1993 bis 1996 übersteige. Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Beklagte am 03. November 1998 abwies. Das daraufhin angerufene Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg gab dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 11. Juni 1999 (Aktenzeichen: 1 V 2495/98 F) hingegen statt.

Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 stellte der Beklagte den Verlust für 1997 auf 257.011 DM fest; dieser Betrag ist mittlerweile unstreitig. Der Beklagte hielt jedoch daran fest, dass dieser Verlust für den Kommanditisten O lediglich mit künftigen Gewinnen verrechenbar sei. Die aus der Handelsregistereintragung ersichtliche Außenhaftung sei in den Vorjahren vollständig „verbraucht” worden; hierbei seien zum einen die in diesen Jahren erwirtschafteten Verluste und zum anderen die Einlageminderungen durch Entnahmen zu betrachten. Diese Berechnungsweise stehe in Übereinstimmung mit den rechtlichen Hinweisen des FG im Aussetzungsbeschluss.

Nachdem die Beteiligten zu der Frage der Verlustbehandlung auch in anschließender Korrespondenz keine Einigung erzielen konnten, wies de...

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