Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen der darlehensfinanzierten Beteiligung an einem IT-Unternehmen keine Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt Anfang des Jahres 2000 –zu Zeiten rasanten Wachstums von neu gegründeten Technologieunternehmen– an einer nicht börsennotierten Informationstechnologie-AG, sind die in Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligung stehenden Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil –nachdem gewillkürtes Betriebsvermögen wegen fehlender zeitnaher Aufnahme der Beteiligung in ein betriebliches Bestandsverzeichnis ausscheidet– die Annahme notwendigen Betriebsvermögens bei Freiberuflern über den beruflichen Förderzusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstands der Beteiligungsgesellschaft zu ihrer Berufstätigkeit erfordert.

2. Allein die Vergabe berufsspezifischer Mandate des Beteiligungsunternehmens an den Rechtsanwalt ersetzt nicht die für eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gebotene Wesensnähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand des IT-Unternehmens.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen VIII R 19/08)

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen VIII R 19/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die in den Streitjahren als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich zuletzt noch mit dem Ziel, Schuldzinsen einer darlehensfinanzierten Beteiligung an einem Informationstechnologieunternehmen bei den freiberuflichen Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben berücksichtigen lassen zu können, gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000.

Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Er ermittelte den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Laut seinem Jahresabschluss 2000 betrug er 356.721,–DM. Als gewinnmindernde Betriebsausgaben waren insofern Zinszahlungen in Höhe von 3.072,93 DM betreffend ein dem Kläger von der X-Bank gewährtes Darlehen angesetzt. Der Kredit sollte es dem Kläger finanziell ermöglichen, mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2000 zu einem zum 15. Juni 2000 fälligen Preis von 156.000,–DM 312 Stückaktien einer durch am 13. Januar 2000 im Handelsregister eingetragenen Umwandlungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 aus einer gleichnamigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hervorgegangenen I-AG, einem auf die Entwicklung von Informationstechnik ausgerichteten Unternehmen, erwerben zu können. Laut § 3 Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2000 waren sämtliche aus den 312 Stückaktien folgenden Mitgliedschaftsrechte an der I-AG binnen sechs Monaten nach deren Eintragung an den Kläger abzutreten. Dieser war umgekehrt verpflichtet, die Aktien vor Einführung in den börslichen Handel nur mit Einwilligung des Aktienveräußeres weiterzuveräußern (§ 5 Aktienkaufvertrag) und sie auch nach ihrer Einführung in einen börslichen Handel für eine Lock-up-Periode nach Maßgabe bestimmter weiterer Bedingungen zu halten (§ 6 Aktienkaufvertrag). Im Herbst 2001 geriet die I-AG in Vermögensverfall. Über ihr Vermögen eröffnete das AG M mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 (Az.: XXX) das Insolvenzverfahren. Für eine Erfassung der Beteiligung des Klägers an der I-AG in dessen Buchführung liegen für das Streitjahr 2000 keine vor dem 11. März 2002 erstellten Unterlagen vor.

Ihrer Anfang Mai 2002 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2000 legten die Kläger auf Seiten des Klägers Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 365.721,–DM entsprechend dessen Gewinnermittlung zugrunde. An Einkünften aus Kapitalvermögen gaben sie auf Seiten des Klägers betreffend solche aus festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen 1.091,–DM und solche aus Aktien und anderen Anteilen 2.708,–DM, insgesamt 3.801,–DM, an. Die entsprechenden Ansätze der Klägerin lauteten hinsichtlich Guthaben und Einlagen auf 1.156,–DM, Bausparguthaben auf 223,–DM und Aktien und anderer Anteile auf 35,–DM, insgesamt 1.414,–DM. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Juli 2002 veranlagte sie der Beklagte verbunden mit dem Vorbehalt der Nachprüfung insofern zunächst erklärungsgemäß.

Im Zeitraum vom 10. März bis 3. August 2004 erfolgte bei dem Kläger eine die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer jeweils der Jahre 1998 bis 2000 betreffende Betriebsprüfung. Laut ihrem zusammenfassenden Bericht vom 27. August 2004 vertrat die Prüferin u.a. die Auffassung, dass sich die Beteiligung des Klägers an der I-AG nicht zu dessen Betriebsvermögen rechnen ließe und daher auch die Schuldzinsen für die Finanzierung dieser Beteiligung nicht als Betriebsausgaben dessen Gewinn mindern könnten. Der Unternehmenszweck dieser im November 2001 in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft sei nicht mit dem typischen Beru...

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