Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verrechnen.

2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.

 

Normenkette

EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 23 Abs. 3 Sätze 7-8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2014; Aktenzeichen IX R 52/13)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2007 wird dahingehend geändert, dass die zum 31. Dezember 2006 festgestellten verrechenbaren Verluste vollständig mit den positiven Einkünften des Jahres 2007 aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG verrechnet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung von § 15a des EinkommensteuergesetzesEStG – bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.

Die Klägerin erzielte bis einschließlich 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – VuV – gem. § 21 EStG. Zum 31. Dezember 2006 stellte der Beklagte erklärungsgemäß verrechenbare Verluste in Höhe von insgesamt 277.427.76 EUR gem. § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest. Wegen der – unstreitigen – Einzelbeträge für die einzelnen Feststellungsbeteiligten verweist der Senat auf den Bescheid vom 4. Juni 2008 (Bl. 48 ff. der Gerichtsakten).

Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin Einkünfte aus VuV in Höhe von 30.417,17 EUR. Außerdem veräußerte sie das sich im Gesamthandsvermögen befindliche Grundstück. Daraus resultierten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG in Höhe von 2.595.621,- EUR.

Mit der Erklärung für 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste begehrte die Klägerin die Verrechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust zum 31. Dezember 2006.

Der Beklagte lehnte die Verrechnung der Einkünfte gem. § 23 EStG mit den verrechenbaren Verlusten ab, weil die verrechenbaren Verluste nur mit Einkünften aus VuV verrechnet werden könnten.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Verrechnung der Einkünfte gem. § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust. Die Auffassung des Beklagten, wonach eine Verrechenbarkeit nur innerhalb einer Einkunftsart erfolgen könne, sei nicht zutreffend. Sie stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Finanzgerichts – FG – Berlin im Urteil vom 17. März 1992 V 24/92) und zu den Ausführungen des Bundesfinanzhofs – BFH – im Revisionsverfahren (Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 72/92). Aus diesen Urteilen sowie den Urteilen des FG Rheinland-Pfalz vom 11. April 2005 (Az. 5 K 2844/02) und des FG Münster vom 4. September 2012 (Az. 1 K 998/09 F) folge, dass eine Verrechnung auch zwischen verschiedenen Einkunftsarten möglich sei. Zwar seien die Urteile zur Ermittlung des Kapitalkontos ergangen; die Ausführungen müssten aber erst recht gelten, wenn es um die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen gehe. Die Auslegung des Beklagten führe dazu, dass bei den Überschusseinkünften ein gegenüber den Gewinneinkünften deutlich verschärftes Verlustverrechnungsverbot greife.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass die zum 31. Dezember 2006 festgestellten verrechenbaren Verluste mit den positiven Einkünften des Jahres 2007 aus Vermietung und Verpachtung und mit den positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG verrechnet werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine Verrechnung der verrechenbaren Verluste, die auf negativen Einkünften aus VuV beruhten, nur mit positiven Einkünften aus VuV möglich sei. G...

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