Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen. Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine „neue Tatsache” bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben über zwanzig Objektgesellschaften in der Rechtsform einer GbR zeitgleich jeweils eine bebaute Immobilie zum Zweck einer einheitlichen Verwaltung und Vermietung an eine von ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH verpachtet, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, so stellt das einzelne von der jeweiligen Objektgesellschaft verpachtete Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage für das Vermietungsunternehmen der GmbH dar, und es besteht somit keine Betriebsaufspaltung, wenn es sowohl von der verpachteten Nutzfläche als auch vom Umsatzanteil her unter 10 % der von der GmbH ingesamt angepachteten Nutzflächen bzw. des von der GmbH erzielten Gesamtumsatzes liegt, wenn alle verpachteten Grundstücke vom Betriebsunternehmen in gleicher Weise (Vermietung) unter Fortführung der bestehenden Miet- und Pachtverträge, ohne besondere Rationalisierungseffekte für die GmbH verwendet werden und die Betriebsführung der GmbH ersichtlich durch die Lage des einzelnen Grundstücks der jeweiligen Objektgesellschaft nicht bestimmt wird, das jeweilige Grundstück nicht auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist und innerbetriebliche Gründen dafür, dass die GmbH ihren Betrieb ohne das jeweilige einzelne Grundstück nicht fortführen könnte, weder ersichtlich noch vorgetragen sind (Abgrenzung von dem zu einem Filialeinzelhandelsunternehmen ergangenen BFH-Urteil v. 19.3.2009, IV R 78/06).

2. Wurde in den Feststellungserklärungen der klagenden Objektgesellschaft von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen, wurden negative gewerbliche Einkünfte in sechsstelliger Höhe erklärt und ist der Veranlagungssachbearbeiter auch noch für weitere Schwester-Objektgesellschaften zuständig, so hätte sich dem Bearbeiter eine Überprüfung der behaupteten Betriebsaufspaltung aufdrängen müssen. Sind ohne nähere Überprüfung bestandskräftige Feststellungsbescheide ergangen, in denen die Betriebsaufspaltung und die gewerblichen Verluste anerkannt wurden, so ist eine spätere Änderung der Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn eine Betriebsprüfung nunmehr das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung verneint.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 21 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 11/13)

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen IV R 11/13)

 

Tenor

Die geänderten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1999 und 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2008 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 90 Hundertstel und der Beklagte zehn Hundertstel zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zum Einen über die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Bescheide für die Streitjahre 1999 und 2000 zu ändern, und zum Anderen, ob die Klägerin in den Streitjahren infolge einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A.-Str. in C.. Mit Wirkung vom 01.01.1999 verpachtete die Klägerin das Betriebsgrundstück an die D. GmbH.

Mit ihrer am 17.07.2001 eingegangenen Feststellungserklärung für das Jahr 1999 erklärte die Klägerin aufgrund einer von ihr angenommenen Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte folgte dem mit Bescheid vom 17.09.2001 (Bl. 29 der Feststellungsakte). Im Januar 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die eingereichte Eröffnungsbilanz und die Steuererklärungen um das Ergebnis aus dem Übergang von der Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich zu ergänzen seien. Somit ergebe sich ein Übergangsgewinn auf den 01.01.1999 von 7.694,89 DM. Daraufhin erließ der Beklagte am 27.05.2003 einen geänderten Feststellungsbescheid (Bl. 38 der Feststellungsakte).

Für das Jahr 2000 erließ der Beklagte am 14.05.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid, mit dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ./. 591.527 DM festsetzte. Mit Bescheid vom 02.11.2005 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Für das Streitjahr 2001 stellte der Beklagte die Einkünfte mit Bescheid vom 13.10.2003 auf 0,00 Euro fest. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nach...

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