Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Sportanlagen und Sporthallen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. steuerfreie Vermietung bei langer Vertragslaufzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

2. Der Begriff der Sportanlage ist umsatzsteuerlich autonom auszulegen. Ein Squashcourt stellt eine solche Anlage zur Ausübung des Sports dar.

3. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit.

4. Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit, nicht hingegen bei einer einjährigen Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoption ausgegangen werden.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2018; Aktenzeichen V R 63/17)

BFH (Urteil vom 21.06.2018; Aktenzeichen V R 63/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermietet die Klägerin verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Empfänger.

Für die Streitjahre 2006-2008 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, welche mit Bericht vom 8. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Gegenstand der Prüfung war unter anderem die hier streitige Vermietung an einen Sportverein. Der Verein gliedert sich in drei Abteilungen – Rehasport, Kampfsport und Squash –, wobei die Klägerin für jede Abteilung eine Vermietung ausführte. Im Rahmen der Außenprüfung legte die Klägerin zunächst drei Mietverträge vor, die in Bezug genommen werden:

  • • Vertrag „Rehasport” vom 30. April 2007, Bl. 104 f. d.A.,
  • • Vertrag „Squash” vom 30. Dezember 2006, Bl. 110 d.A.,
  • • Vertrag „Kampfsport” vom 10. Juni 2007, Bl. 113 f. d.A..

Vertragsbeginn war jeweils der erste Tag des Folgemonats nach Vertragsschluss. Die Klägerin erhielt auch bereits für frühere Zeiträume in den Streitjahren Mietzahlungen von dem Verein. Insoweit werden die vom Beklagten vorgelegten Auswertungen der Buchführung der Klägerin in Bezug genommen (Bl. 106-109, 111-112 und 115 d.A.). Für diese Zeiträume wurde kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen.

Vertragsgegenstand des Vertrags „Rehasport” (Rehabilitationssport) war die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten, Sauna und Ruheraum. Zudem wurde dem Verein gestattet, die Sportgeräte in den anderen Räumlichkeiten des Vermieters unter dessen Aufsicht zu nutzen. Für die Überlassung wurde eine Nutzungsgebühr von monatlich 30 Übungseinheiten à 100 EUR vereinbart, wobei Mieter und Vermieter eine Anpassung der Anzahl der Nutzungseinheiten nach Bedarf festlegen konnten. Vertragsgegenstand des Vertrags „Squash” war die Überlassung zweier Squashcourts zur Nutzung jeweils donnerstags von 19-21 Uhr. Für weitere Trainingszeiten konnte der Mieter die Courts sieben Stunden wöchentlich nach Anmeldung nutzen. Als Pauschalmiete wurden 550 EUR monatlich vereinbart. Vertragsgegenstand des Vertrags „Kampfsport” war die Überlassung einer Sporthalle von 150 m² an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden an den Nutzungstagen. Als Pauschalmiete wurden 400 EUR, später 480 EUR monatlich vereinbart. Hinsichtlich der Vertragslaufzeit wurde in allen Verträgen gleichlautend vereinbart: „Die Mietzeit beginnt am [Datum]. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragsparteien einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.”

Im Rahmen der Schlussbesprechung zur Außenprüfung legte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 21. Mai 2007 (Bl. 116 f. d.A.) vor, in dem vereinbart wurde, dass der „Vertrag vom 30. April 2007 nicht mehr gültig” sei. Gegenstand dieses Vertrags war die Überlassung eines leeren Raums ohne Betriebsvorrichtungen von 90 m² und eines Lagerraums ohne Inventar von ca. 40 m² gegen eine Monatsmiete von 4.680 EUR. Vereinbart wurde eine unbefristete Vertragslaufzeit ab dem 1. Juni 2007 mit einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die tatsächliche Umsetzung dieses Vertrags ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Prüfer wertete die Vermietungen der Klägerin als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistung eigener Art. Die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen sei nicht zu gewähren. Unter Hinweis auf die tatsächlichen Mietzahlungen berücksichtigte der Prüfer den vorgelegten Vertrag vom 21. Mai 2007 nicht. Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setze die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 9. November...

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