Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerbilanzielle Hinzurechnung negativer Aktiengewinne bei Beteiligung einer Mitunternehmerschaft an Spezial-Investmentfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gehören Anteile an Spezial-Investmentfonds zu einem Betriebsvermögen, wird der von der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) zu ermittelnde sog. Aktiengewinn vom Gewinn des Anteilsscheininhabers außerbilanziell abgezogen. Im Falle eines negativen Aktiengewinns kommt es deshalb im Ergebnis zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Verlustbetrags.

2. Bei einer Mitunternehmerschaft als Anteilsscheininhaber erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

3. Nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden sind im Aktiengewinn zu berücksichtigen.

4. Bereits vor dem 31.12.2000 (bzw. dem maßgeblichen Stichtag, vgl. zur Übergangsregelung BFH, Urteil v. 28.10.2009, I R 27/08, BStBl 2011 II S. 229, Rz 20 f.) realisierte Aktiengewinne und -verluste dürfen bei der Ermittlung des Fondsaktiengewinns nicht berücksichtigt werden.

5. Die Gewinnauswirkung einer aufgrund der Rspr. des BVerfG endgültig zulässigen Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile darf in Folgejahren (hier 2003) nicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Aktiengewinns in Höhe der Teilwertabschreibung „nachversteuert” werden. Aus § 8 Abs. 3 S. 4 InvStG 2004 ergibt sich nichts anderes.

6. Die KAG kann den einmal ermittelten und veröffentlichten Aktiengewinn jederzeit nachträglich korrigieren.

7. § 43 Abs. 18 KAGG n. F. ist nicht verfassungswidrig, soweit er die Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG n. F. im Veranlagungszeitraum 2003 anordnet.

 

Normenkette

KAGG § 1 Abs. 2 S. 1, § 40a Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 18; InvStG 2004 § 8 Abs. 3 S. 4; KStG § 8b Abs. 2-3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.06.2020; Aktenzeichen IV R 19/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die außerbilanzielle Zurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Beteiligung an Spezialfonds im Sinne von (i.S.v.) § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) im Streitjahr 2003.

Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft. Am Gesellschaftskapital beteiligte Gesellschafter waren bis zum 31. März 2003 ausschließlich natürliche Personen. Ab 1. April 2003 war die Z GmbH (Z GmbH) zu 47,5% beteiligt.

Die Klin und die Z GmbH waren in den Jahren 1999 bis 2003 alleinige Inhaber der Anteile der – ausschließlich für sie – von der A GmbH bzw. der B GmbH aufgelegten Spezialfonds C-Fonds bzw. F-Fonds, die zu ca. 20% in Aktien und im Übrigen in Rentenpapiere investierten. Am 20. Januar 1999 erwarb die Klin 122.710 Anteile (von insgesamt 219.855) des C-Fonds zum Preis von 6.135.500 EUR, die sie am 6. März 2003 zum Preis von 6.113.412,20 EUR zurückgab. Am 20. und 21. Januar 1999 erwarb die Klin darüber hinaus 61.355 Anteile (von insgesamt 109.927) des F-Fonds ebenfalls zum Preis von 6.135.500 EUR, von denen sie am 31. Dezember 2002 14.256 Anteile zum Preis von 1.400.081,76 EUR und die restlichen 47.099 Anteile am 5. März 2003 zum Preis von 4.356.229,37 EUR zurückgab. Die Klin bilanzierte die Anteile jeweils mit den Anschaffungskosten. In der Bilanz zum 31. Dezember 2002 nahm die Klin eine Teilwertabschreibung auf die Anteile am F-Fonds in Höhe von (i.H.v.) 109.825,45 EUR vor. Durch die Anteilsveräußerungen im Streitjahr 2003 entstanden der Klin bilanzielle Verluste i.H.v. 22.087,80 EUR (C-Fonds) und 269.363,42 EUR (F-Fonds).

In der Zeit ab 1. Januar 2001 bis zum 6. März 2003 erzielte der C-Fonds ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, einen negativen Aktiengewinn i.H.v. 1.057.193,65 EUR (-9,65% des Rücknahmepreises von 49,83 EUR pro Anteil) und der F-Fonds – nach Abzug eines Korrekturpostens i.H.v. 206.256 EUR wegen des Anteilsverkaufs zum 31. Dezember 2002 – einen negativen Aktiengewinn i.H.v. 1.544.763,27 EUR (-17,45752% des Rücknahmepreises von 92,49091 EUR pro Anteil). Bei der Ermittlung der Aktiengewinne wurden jeweils die Gewinne und Verluste aus ausländischen Aktien bereits ab dem 1. Januar 2001, aus inländischen Aktien jedoch erst ab dem 1. Januar 2002 berücksichtigt. Verluste wurden in den Jahren 2001 und 2002 von den Fonds wie folgt realisiert:

C

F

realisierte Verluste ausländischer Aktien 2001

61.740,60 EUR

188.071,45 EUR

realisierte Verluste ausländischer Aktien 2002

115.216,66 EUR

592.836,45 EUR

realisierte Verluste inländischer Aktien 2002

25.664,08 EUR

29.456,95 EUR

Summe

202.621,34 EUR

810.364,85 EUR

Unrealisierte Verluste waren bis zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 jeweils wie folgt entstanden:

C

F

unrealisierte Verluste ausländischer Aktien 2001

213.799,24 EUR

340.103,15 EUR

unrealisierte Verluste ausländischer Aktien 2002

282.490,54 EUR

0 EUR

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