Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für einen Oldtimer Jaguar E-Type Baujahr 1973

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind und der Oldtimer eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweist.

2. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.

3. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar (typisierend) der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.08.2011; Aktenzeichen I B 42/11)

BFH (Beschluss vom 10.08.2011; Aktenzeichen I B 42/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, Herr X, erwarb mittels Kaufvertrages vom … 2001 einen Jaguar E-Type Baujahr 1973, (auf die Lichtbilder auf Bl. 43 bis 45 der Akten wird Bezug genommen) für 105.500 DM (53.941,29 EUR). Die Klägerin, war als Eigentümerin im Kfz-Brief aufgeführt, der Kaufvertrag war aber zwischen dem Verkäufer und Herrn X abgeschlossen worden. Daraufhin vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, Herr X sei zivilrechtlich Eigentümer und behandelte den Betriebsausgabenabzug als verdeckte Gewinnausschüttung. In der Bilanz 2002 wurde der PKW mit einem Wert von 35.962 EUR auf das Verrechnungskonto X umgebucht.

Am 23. Dezember 2003 erstellte das Ingenieurbüro A, Z, eine Fahrzeugbewertung bezüglich des Jaguars, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7, 8 der Körperschaftsteuerakten „Einsprüche 2003-2005”). Dabei wurde der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer mit 75.000 EUR ermittelt.

Am selben Tage veräußerte der Geschäftsführer den PKW an die Klägerin zum Kaufpreis von 75.000 EUR (Kaufvertrag vom 23. Dezember 2003, Bl. 42 der Akten). Die Klägerin verteilte die AfA auf vier Jahre und machte im Streitjahr 2003 zeitanteilig 9.375 EUR, in den Streitjahren 2004 und 2005 jeweils 18.750 EUR geltend.

Bezüglich des PKW wurde seit dem 25. Juni 2001 ein Fahrtenbuch geführt (vgl. Bl. 18 bis 20 der Körperschaftsteuerakten „Einsprüche 2003 bis 2005”). Im Streitjahr 2004 nutzte der technische Leiter der Klägerin, Herr W, den PKW dreimal zu Kundenbesuchen. Am 29. Juni 2005 nutzte der Gesellschafter X den Jaguar zum Zwecke eines Kundenbesuchs. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme sowie der Inspektion. Die drei betrieblichen Fahrten im Jahr 2004 beliefen sich auf 462 km, die betriebliche Fahrt im Jahr 2005 auf 77 km.

Im Betriebsprüfungsbericht vom 31. Mai 2007 wurde die Auffassung vertreten, bei dem PKW handele es sich um einen zugelassenen Oldtimer mit historischem Kennzeichen („H”), um ein sog. Liebhaber-Fahrzeug, das überwiegend bei schönem Wetter genutzt werde. Der Betriebsausgabenabzug scheitere an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dieser Beurteilung folgte der Beklagte und erließ am 27. Juni 2007 Körperschaftsteueränderungsbescheide für 2003 und 2004, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, sowie am 20. August 2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2005, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Dagegen legte die Klägerin jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein. Der strittige PKW werde von der Klägerin als Betriebsfahrzeug zu Werbe- und auch Repräsentationszwecken genutzt, die durchgeführten Fahrten laut Fahrtenbuch seien sämtliche als betriebliche Fahrten zu werten.

Die Einsprüche wurden in der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage vom 4. Juni 2009. Kfz fielen grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die mit dem Fahrzeug durchgeführten Tätigkeiten seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Motivation für den Kauf des PKW seien neben Werbe- und Repräsentationszwecken gewesen, dass man sich den niedrigen Listenpreis bei der 1%-Regelung zu Nutze haben machen wollen.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 9.375 EUR berücksic...

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