Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanerkennung eines Ehegatten-Darlehensvertrags wegen mehrerer Abweichungen vom Fremdüblichen. kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. für nicht genau geregelte Unterhaltsverpflichtung. auf Gegenleistung des Unterhaltenen beruhende Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verwendet der Steuerpflichtige als Betreuer seines schwerbehinderten Bruders einen an diesen ausgezahlten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1,2 Mio. Euro zur Gewährung eines verzinslichen Darlehens an seine Ehefrau, die den Betrag zur Ablösung eines Immobilienkredits für eine Mietimmobilie verwendet, und ist der Steuerpflichtige und nicht etwa sein Bruder nach dem geschlossenen Darlehensvertrag Darlehensgeber, so hält der Ehegatten-Darlehensvertrag dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u.a.

  • zugunsten des Ehemanns als Darlehensgeber keine Grundsicherheiten bestellt worden sind, sondern lediglich eine stille Zession der Mietforderungen erfolgt ist und der Darlehensgeber jederzeit die Abtretung zugunsten einer Bank bestellter Grundschulden verlangen kann,
  • der Ehemann im Fall der Veränderung der Gesundheitsverhältnisse seines schwerbehinderten Bruders das Darlehen sofort kündigen kann,
  • die vollständige Ausreichung des vereinbarten Darlehens nicht nachgewiesen wird und
  • die vertraglich vereinbarte Verzinsung in der tatsächlichen Durchführung nicht eingehalten wird.

2. Ein Abzug der an Geschwister des Ehemanns in den Streitjahren geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor 2008 gültigen Fassung scheidet aus, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder als Gegenleistung für den Erhalt der dem Bruder zustehenden Schadensersatzzahlung ohne exakte Festlegung von Höhe, Fälligkeit oder Zahlungsart zur Betreuung und Pflege seiner Geschwister und seiner Mutter verpflichtet hat und wenn somit nicht eine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. vereinbart worden ist.

3. Einer Berücksichtigung der Zahlungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG steht schließlich entgegen, dass der Steuerpflichtige im Gegenzug für die zugesagte Versorgung seiner Mutter und seiner Geschwister die seinem Bruder zustehende Schadenersatzleistung erhalten und sich nach dem der Vorschrift des § 33 EStG innewohnenden Belastungsprinzip diese Versicherungsleistung als Vorteil anrechnen lassen muss, sodass es insoweit an der für § 33 EStG erforderlichen (endgültigen) Belastung des Steuerpflichtigen fehlt.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 33 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.01.2023; Aktenzeichen IX S 15/22)

BFH (Urteil vom 19.07.2022; Aktenzeichen IX R 17/20)

BFH (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen IX R 15/18)

BFH (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen IX R 15/18)

 

Tenor

1. Unter Änderung des das Jahr 2013 betreffenden Einkommensteuerbescheids vom 25. August 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wird die Einkommensteuer der Kläger auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei einer zusätzlichen steuermindernden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die gemeinsame Tochter T in Höhe von 8.130 EUR ergibt. Die Steuerberechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. nach welcher Vorschrift Zahlungen der Klägerin an die Geschwister des Klägers steuerlich abzugsfähig sind, sowie – im Jahr 2013 – die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG).

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2010 – 2014 gem. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 30. April 2009 verlegten sie ihren Wohnsitz nach X, Schweiz. Sie erklärten, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beibehalten werde, da ca. 99% ihrer Einkünfte wie bisher in Deutschland erzielt würden. Der Kläger bezog als […] Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte als […] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bis 2011) sowie sonstige Einkünfte. Daneben erklärten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 – 2014 machte die Ehefrau bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts … weg x in A, welches in ihrem Alleineigentum steht, Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 41.924 EUR (2010), 45.097,88 EUR (2011), 41.639,87 EUR (2012), 41.520,74 EUR (2013) sowie 23.474,89 EUR (2014) als Werbungskosten geltend. Hierin enthalten waren Beträge von 36.000 EUR (2010, 2012, 2013), 39.800 EUR (2011) und 18.000 EUR (2014), die in einer Anlage zur Anlage V mit „A R/ex […]” bzw. mit „Ex-Spk […]/ B R” oder ...

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