Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten. Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung. verdeckte Sacheinlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung darstellt.

2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist.

3. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft, liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zu Buchwerten fortführen kann.

4. Eine Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG liegt auch dann vor, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage übertragen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbringung auf einem von der Bargründung getrennten Vorgang beruht.

5. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ist der gemeine Wert der in die Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter im Zeitunkt der Aufgabe anzusetzten, von dem die Aufgabekosten sowie die Buchwerte abzusetzen sind.

6. Wird eine Bargründung tatsächlich durchgeführt, liegt keine verdeckte Sacheinlage i. S. d. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn zusätzlich zur Bargründung ein Betrieb in das GmbH-Vermögen eingelegt wird.

 

Normenkette

EStG 2005 § 16 Abs. 2-3, § 6 Abs. 3 Sätze 1, 3; UmwStG § 20 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 3 Ab. 2, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 56 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.12.2011; Aktenzeichen I B 127/11)

BFH (Beschluss vom 01.12.2011; Aktenzeichen I B 127/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Gewinn aus der Aufgabe eines Einzelunternehmens (§ 16 Abs. 3 EStG) versteuern muss.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist von Beruf *meister.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2004 gründete er die A GmbH GmbH (GmbH –; FG-Akte Bl. 100 – 116), deren alleiniger Geschäftsführer er wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer …, die Erstellung von … Produkten sowie der Handel mit solchen Produkten (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages – GmbHVertrag –). In § 3 GmbH-Vertrag ist unter der Überschrift „Stammkapital” Folgendes ausgeführt:

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,–

    (in Worten: Fünfundzwanzigtausend EURO).

  2. Auf dieses Stammkapital haben die Gesellschafter folgende Stammeinlagen übernommen:

    Herr A, *meister, geb. am … 1968

    wohnhaft in.

    eine Stammeinlage von

    Euro 25.000,00

    Diese Stammeinlage ist in bar zu erbringen und in voller Höhe sofort fällig.

  3. Es ist vorgesehen, dass Herr A unabhängig von der heutigen Gründung später den Betrieb seines Vaters B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten soll. Herr A wird diesen Betrieb sodann in die GmbH, ohne Erhöhung des Kapitalkontos, einbringen. Der Wert dieses Betriebes wird der Kapitalrücklage zugeschlagen.

In § 16 GmbH-Vertrag wird zu Beginn und Dauer der GmbH Folgendes geregelt:

Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Sie entsteht mit der Eintragung im Handelsregister. Intern beginnt die Gesellschaft am 01.01.2005.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 teilte das Amtsgericht X – Registergericht – dem Notar, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet hatte, mit, der Gesellschaftsvertrag werde aufgrund der Bestimmung in § 16 GmbH-Vertrag erst zum 1. Januar 2005 wirksam. Eine Eintragung der GmbH in das Handelsregister sei daher erst nach dem 1. Januar 2005 möglich.

Der Kläger war bis Ende 2004 in dem von seinem Vater B in Y geführten Einzelunternehmen (…) angestellt. Die Geschäftsräume hatte B von seiner Ehefrau C angemietet.

Zum 1. Januar 2005 übertrug B sein Einzelunternehmen im Ganzen aufgrund einer mündlichen Verabredung unentgeltlich auf den Kläger. Der Übergang des Betriebsvermögens erfolgte zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG).

Unmittelbar nach dem Betriebsübergang brachte der Kläger das Einzelunternehmen zum 1. Januar 2005 im Ganzen in die GmbH ein.

Die GmbH aktivierte das übertragene Betriebsvermögen mit den Buchwerten des Einzelunternehmens. Den Gegenwert stellte sie in eine Kapitalrücklage ein.

Im Jahr 2007 führte das beklagte Finanzamt (nachfolgend: das Finanzamt – FA –) beim Kläger eine (abgekürzte) Außenprüfung durch. Im Anschluss vertrat es unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 28. November 2007, Tz. 11, die Auffassung, die eingebrachten Wirtschaftsgüter seien in der GmbH mit den Teilwerten anzusetzen. Denn die Voraussetzungen, unter denen § 20 Abs. ...

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