Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Werthaufholung auf steuerliche Auswirkung der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung durch außerbilanzielle Kürzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002) zwingend durchzuführende Wertaufholung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung eines GmbH-Anteils ist auf die zu neutralisierende steuerliche Auswirkung der Teilwertabschreibung zu begrenzen.

2. Eine doppelten Besteuerung ist dadurch zu vermeiden, dass die Wertaufholung spiegelbildlich zu § 50c EStG außerbilanziell gekürzt wird, soweit sich die Teilwertabschreibung nicht gewinnmindernd ausgewirkt hat, da der Geschäftsanteil von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben wurde.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, § 50c; KStG § 47

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen I R 1/09)

 

Tenor

1. Die angefochtenen Bescheide in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2004 werden geändert; dem beklagten Finanzamt wird nach § 100 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

5. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500,00 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine wegen § 50c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigte Teilwertabschreibung nach einer späteren Wertaufholung steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erwarb 1991 alle Anteile an der „A GmbH” – nachfolgend GmbH –. Bis zum 7. September 1998 war sie alleinige Anteilseignerin dieser GmbH. Seit dem 8. September 1998 hält sie – nach einer Kapitalerhöhung – nur noch eine Beteiligung in Höhe von 75 %.

In Veranlagungszeitraum 1991 wurde auf die erworbene Beteiligung eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von DM 3.036.292 vorgenommen. Aus steuerrechtlichen Gründen (§ 50c EStG in der im Veranlagungszeitraum 1991 geltenden Fassung) wurden von dieser Teilwertabschreibung in zutreffender Weise DM 650.000 nicht den Gewinn mindernd berücksichtigt, da ein entsprechender Teil der Geschäftsanteile an der GmbH von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben worden war.

Im Veranlagungszeitraum 1993 erfolgte eine weitere ertragsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in Höhe von DM 1.729.404.

In der Körperschaftsteuer-Erklärung 1999 wurde eine Wertaufholung für die vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt DM 4.765.696 (= DM 3.036.292 + DM 1.729.404) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen, wobei gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG in Höhe von vier Fünfteln der Wertaufholung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet wurde, deren Auflösung in den Jahren 2000 bis 2003 mit jeweils einem Viertel erfolgen sollte.

Dabei machte die Klägerin einen Minusbetrag von DM 130.000 nach § 50c EStG mit folgender Begründung geltend: Die 1991 durchgeführte Teilwertabschreibung habe sich seinerzeit in Höhe von DM 650 000 nicht auf den Gewinn ausgewirkt, weshalb durch die Wertaufholung auch kein Gewinn entstehen dürfe. Die Einkommen 1999 bis 2003 seien deshalb – unter Berücksichtigung von Rücklagenbildung und -auflösung – um jeweils DM 130.000 zu vermindern:

Wertaufholung

DM 650.000

Rücklage (4 / 5)

DM 520.000

Saldo Gewinnerhöhung 1999

DM 130.000

Auflösung ab 2000 p. a. je ¼ von DM 520.000

DM 130.000

Im Bescheid vom 3. Mai 2001 über Körperschaftsteuer 1999 und über die Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1999 lehnte das beklagte Finanzamt (FA) die beantragte Kürzung unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 25. Februar 2000, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2000, 372 ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 30. Mai 2001 Einspruch ein. Sie trug vor, die Anweisung im o. g. BMF-Schreiben sei unzutreffend. Nachdem die Teilwertabschreibung seinerzeit steuerlich ...

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