rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Grundstücksschenkung. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind überlassene Geldmittel von vornherein zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs bestimmt und ermöglichen bzw. erleichtern diesen wirtschaftlich, so ist eine mittelbare Grundstücksschenkung auch anzunehmen, wenn die Mittel kurze nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags aber vor dessen grundbuchmäßigem Vollzug zur Verfügung gestellt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 1; ErbStR R 23 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen II R 31/03)

 

Tenor

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 11. November 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 20. März 1997 wird die Schenkungsteuer auf 70,56 Euro festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Mutter des Klägers L. M. überwies dem Kläger am 04. Juli 1995 einen Betrag von 100.000,– DM (Bl. 16 der Gerichtsakten). Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1995 (abgeheftet in den Schenkungsteuerakten) erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in … zu ½ Miteigentum (neben Frau A. H.) zum Kaufpreis von (insgesamt) 500.000,– DM. Der Kaufpreis war bis zum 15. August 1995 zu bezahlen. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt, die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt (Bl. 78 der Gerichtsakten). Der Notar reichte den Antrag auf Eigentumsumschreibung am 28. August 1995 beim Grundbuchamt ein (Bl. 81 a.a.O.). Nützen und Lasten der Wohnung gingen nach dem Vertrag am 01. August 1995 auf die Käufer über; die Übergabe erfolgte am 16. August 1995. Die Eintragung des Klägers (und Frau H.) in das Grundbuch erfolgte am 10. Juni 1996 (Bl. 14 a.a.O.).

Am 29. September 1995 unterzeichnete die Mutter des Klägers folgende Erklärung (Bl. 17 der Gerichtsakten):

  1. „Das bisher zwischen Frau L. M. (Mutter) und Herrn W. M. (Sohn) vereinbarte Darlehen von DM 100.000,– wird in eine Schenkung umgewandelt.
  2. Die Schenkung ist zweckgebunden und soll zum Erwerb der ETW Bismarckstraße 36, 20259 Hamburg eingesetzt werden.”

Die Mutter des Klägers reichte – über ihren steuerlichen Berater – diese Erklärung zusammen mit einer gleichlautenden Erklärung über einen Betrag von 160.000,– DM für den Bruder des Klägers B. M. am 06. Oktober 1995 beim Beklagten ein. Der Beklagte sah in der am 04. Juli 1995 erfolgten Zuwendung an den Kläger eine Geldschenkung und setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 11. November 1996 unter Einbeziehung von Vorschenkungen von insgesamt 90.000,– DM eine Schenkungsteuer von 4.000,– DM fest. Das Einspruchsverfahren, in dem der Kläger geltend machte, es liege eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 20. März 1997 wurde dem Kläger mit einfachem Brief zugesandt

Mit der am 24. April 1997 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, seine Mutter habe ihm den Betrag von 100.000,– DM am 04. Juli 1995 mit der Auflage geschenkt, ihn zum Erwerb der Eigentumswohnung in … zu verwenden. Eine Rückzahlung des Betrags sei nicht vereinbart worden. Die Erklärung vom 29. September 1995 sei ohne Wissen des Klägers vom Steuerberater der Mutter beim Beklagten eingereicht worden. Die Erklärung sei aufgesetzt worden, um seinem Bruder, der von der Mutter schon über mehrere Jahre ein zinsloses Darlehen für seine Immobilie erhalten hatte, mit dem Kläger gleichzustellen und dem Bruder genau wie dem Kläger eine Schenkung zukommen zu lassen. Seiner Mutter sei es nur um die Darstellung der Schenkung in ihrer Steuererklärung gegangen, sie habe die Erklärung unterschrieben, ohne zu bedenken, dass sie im Fall des Klägers eine bereits vollzogene zweckgebundene Schenkung in Frage stellen könnte. Die irrtümlich falsch formulierte Erklärung und ihre Konsequenzen seien von seiner Mutter nicht beabsichtigt und – als Laie – auch nicht vorhersehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 11. November 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 20. März 1997 die Zuwendung seiner Mutter in Höhe von 100.000,– DM als mittelbare Grundstücksschenkung zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, da sie verspätet eingereicht worden sei. Sie sei auch unbegründet; insoweit bezieht sich der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung und führt noch aus, die Erklärung der Mutter vom 29. September 1995 sei nicht auslegungsfähig. Danach habe der Kläger zunächst ein Darlehen erhalten, welches erst nach dem Grundstückskauf in eine Schenkung umgewandelt worden sei. Da die mittelbare Grundstücksschenkung – ebenso wie die unmittelbare (Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –) – bereits mit Erklärung ...

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