Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tatbestandsberichtigung in Bezug auf einen vom Kläger behaupteten unwahrscheinlichen Verfahrensgang

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Möglichkeit, dass der Kläger vom FA mündlich erteilte verbindliche Zusagen erhalten hat, ist so fernliegend, dass dies im Tatbestand des Urteils nicht erwähnt werden muss, so dass diesbezüglich eine Tatbestandsberichtigung nicht vorzunehmen ist.

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2011; Aktenzeichen X B 198/10)

 

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. April 2010 werden abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist im Urteil der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

Wie der Senat im Abschnitt V.3 des Tatbestandes dargelegt hat, hat er seinen Feststellungen den Inhalt aller Schriftsätze zugrunde gelegt, die nicht nur im Verfahren 9 K 212/07, sondern auch in den dort genannten weiteren Verfahren ausgetauscht worden waren. Dazu gehören auch die Schriftsätze, welche von der Klägerin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2010 genannt werden. Ebenso hat der Senat den Inhalt der im Abschnitt V.3 des Tatbestandes bezeichneten Steuerakten, aus denen auch Gespräche des Klägers mit Finanzbeamten ersichtlich waren, in seine Entscheidung einbezogen.

Insbesondere auf den Seiten 19 bis 21 hat der Senat in ausreichender Breite die Rechtsauffassung der Kläger deutlich gemacht, wonach die X Partner Consulting in Person der Klägerin an dem am 8. Januar 2001 an sie überwiesenen Betrag von xxx.xxx,xx DM keine Verfügungsmacht erlangt, vielmehr trotz des auf dem Überweisungsbeleg aufgeführten Verwendungszwecks „Resthonorar aus Beratungsauftrag Projekt K-Bank, C ab bis Juli 2000”, trotz von ihr angemeldeter Umsatzsteuer und trotz der durch sie erfolgten Erklärung als Einnahmen in der Einkommensteuererklärung 2001 vom 16. Januar 2002 ein durchlaufender Posten vorgelegen habe. Eine noch ausschweifendere Darstellung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit, dass die vom Kläger mit verschiedenen Sachbearbeitern des Finanzamtes geführten Gespräche verbindliche Zusagen enthalten könnten, ist so fernliegend, dass diese im Tatbestand nicht erwähnt werden müssen.

Auch die übrigen Ausführungen der Kläger in ihren Anträgen vom 31. Mai und 12. Juni 2010 geben zu einer Tatbestandsberichtigung keine Veranlassung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2703817

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