Mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)[1] kann das steuerliche Ergebnis beim Gründer nicht mehr auf Dauer gestaltet werden.

Es sollen zwar weiterhin kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden, das aber nur, soweit eine Investitionsabsicht tatsächlich verwirklicht wird. Nach der Regelung können Gründer für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens Gewinn mindernd abziehen. Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen bzw. herzustellen. Im Fall einer fristgerechten Investition wird der Investitionsabzugsbetrag steuerneutral auf das angeschaffte Wirtschaftsgut übertragen und kann dort bis zur Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgezogen werden. Die restlichen 60 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die Basis für die Berechnung der linearen Abschreibung. Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden.[2] Das Wahlrecht gem. § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden.[3] Wird der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahrs geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. Das Nachweiserfordernis ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.[4]

Auch ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen, kann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird.[5]

 
Wichtig

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Der Gegenstand, für den der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, muss in den ersten beiden Jahren nach Anschaffung zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden.[6] D. h. für den Gründer, dass ein Investitionsabzug für einen Firmen-Pkw, den er zu mehr als 10 % privat nutzen will bzw. wird, nicht in Betracht kommt.

Wird die Investition nicht innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren durchgeführt, führt das zu einer rückwirkenden Änderung des Steuerbescheids des Jahrs der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Die Steuernachzahlung, die sich durch die Gewinnerhöhung in diesen Fällen ergibt, wird nach § 233a AO mit 6 % p. a. verzinst (§ 233a Abs. 2 AO gilt nicht).[7] Nur ausnahmsweise, um sich erforderliche Liquidität zu verschaffen, kann es angebracht sein, im Jahr der Gründung, wenn hohe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit mit Abfindungen angefallen sind, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden, wenn eine Investition auch nicht unbedingt geplant ist. Natürlich sollte in diesem Fall zumindest die Bildung für ein Wirtschaftsgut erfolgen, das der Gründer gebrauchen könnte.

Ein Betrieb, der am Ende des der Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsguts vorangegangenen Jahrs die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet, kann unabhängig davon, ob er für das Witschaftsgut einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG).

 
Praxis-Tipp

Belege über Kosten vor Gründung

Gründungswillige sollten vom Steuerberater aufgefordert werden, Belege über Kosten zu sammeln, die vor der Gründung anfallen, weil diese u. U. steuerlich geltend gemacht werden können als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Bei diesen Ausgaben kann es sich insbesondere um Fortbildungskosten, Reisekosten, Marktforschungskosten, Beratungskosten usw. handeln. Die negative Summe dieser Aufwendungen kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden und somit eine Einkommensteuererstattung auslösen, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb im neuen Jahr begonnen wird, die Vorgründungskosten aber im alten Jahr angefallen sind, in dem der Gründer z. B. noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatte. Voraussetzung ist, dass Gründer die Aufwendungen nachweisen können.

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