Marketing ist eine Konzeption der Unternehmensführung bzw. eine Unternehmensphilosophie, bei der zur Erreichung der Unternehmensziele (z. B. mehr Gewinn, Ertragssicherung, Vergrößerung der Marktanteile, Wertsteigerung des Unternehmens usw.) alle betrieblichen Aktivitäten konsequent auf die Erfordernisse des konkreten Markts ausgerichtet werden.

Werbung ist ein Bestandteil aller dem Marketing zur Verfügung stehenden Mittel. Allerdings gibt es keine exakte Definition für Werbung. Für den Existenzgründer ist Marketing immer Werbung.

Von großen Zeitungsannoncen sollte der Steuerberater den Mandanten abhalten. Leider gibt es immer wieder sog. Werbespezialisten, die davon ausgehen, dass ein Existenzgründer über den gleichen Werbeetat verfügt wie ein Konzern.

 
Wichtig

Briefpapier, Visitenkarte und Homepage haben Vorrang

Für den Existenzgründer sind die Verwendung eines ordentlich gestalteten Briefpapiers und Visitenkarten und die Erstellung einer serösen Homepage (die DSGVO ist hier seit 25.5.2018 zu beachten) zu empfehlen. Gut ist auch die ständige Erreichbarkeit, die der Gründer dadurch bekommen kann, dass er Anrufe mit einer Weiterschaltung von seinem Festnetz auf sein Handy umleitet.

Der Steuerberater kann dem Gründer anbieten, in seiner Kanzlei Visitenkarten und gut gestaltete Angebotslisten etc. zu hinterlegen.

Im Übrigen sollte der Steuerberater dem Gründer vor jeder Werbeaktion nahelegen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Z. B. ist es verboten, Privatleute als mögliche Kunden anzurufen.

Es spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben.[1]

 
Praxis-Tipp

Experten für Wettbewerbsrecht und Datenschutz einschalten

Leider fallen Existenzgründer immer wieder auf unseriöse Adressverkäufer herein, die fälschlicherweise behaupten, dass man per Fax[2] oder per E-Mail werben kann.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt Werbung mittels E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist gem. §§ 7 Abs. 1, 3 UWG unlauter und unzulässig. Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.[3]

§ 7 Abs. 3 UWG sieht das sog. qualifizierte Opt-Out-Modell für Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen vor. Werbung mittels elektronischer Post ist danach auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig, wenn die Kunden bei der Erhebung und bei jeder einzelnen Nutzung der Kontaktdaten klar und deutlich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, eine weitere Nutzung zu untersagen.[4]

Sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch der Unionsgesetzgeber setzen den Fall einer nicht erteilten Einwilligung vor dem Versand einer Werbe-E-Mail dem einer widerrufenen Einwilligung gleich.[5]

Jungunternehmer dürfen jedoch ihren privaten Kontakten z. B. die Information mailen, dass sie sich selbstständig gemacht haben und eine Homepage haben, in der Hoffnung, dass Einzelne aus dem privaten Umfeld diese E-Mail wiederum an andere private Kontakte weiterleiten.

Eine Beteiligung an Netzwerken (XING, Facebook etc.) kann sinnvoll sein.[6]

Unter den Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, z. B. in Form der Imagewerbung.[7]

[2] LG Ulm, Urteil v. 11.1.2013, 10 O 102/12: Veröffentlichung der Telefaxnummer im Telefonbuch kann per Fax versandtes Schreiben (Datenabfrage) nicht rechtfertigen; VGH Berlin, Beschluss v. 19.6.2013, 168/11: Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen unerlaubter Telefonwerbung.
[4] OLG München, Urteil v. 27.9.2012, 29 U 1682/12: Unzulässige E-Mail-Werbung durch Bestätigungsanfrage im Double-opt-in-Verfahren; BGH, Urteil v. 10.2.2011, I ZR 164/09; OLG München, Urteil v. 7.2.2019, 6 U 2404/18: Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht.
[5] OLG München, Urteil v. 21.2.2019, 29 U 66/18.
[6] S. aber BGH, Urteil v. 14.1.2016, I ZR 65/14: Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
[7] BGH, Urteil v. 10.7.2018, VI ZR 225/17: Kundenzufriedenheitsbefragung und Bitte um Bewertung per E-Mail ist unzulässige E-Mail-Werbung, auch wenn die E-Mail eine Rechnung für ein zuvor gekaufts Produkt enthält.

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