Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Vierkanthölzer, Fensterrahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie in Nummer 2 ihres Anhangs Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten in die Unterposition 4418 90 10 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

 

Normenkette

EGV 1509/97 Nr. 2 Anhang

 

Beteiligte

Holz Geenen

Holz Geenen GmbH

Oberfinanzdirektion München

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Verordnung (EG) Nr. 1509/97 - Vierkanthölzer zum Herstellen von Fensterrahmen

In der Rechtssache C-309/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Holz Geenen GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion München

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 204, S. 8)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Holz Geenen GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Glashoff und Außenwirtschaftsberater U. Reimer,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater R. B. Wainwright und durch K. Schreyer, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt M. Núñez Müller, Hamburg,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Holz Geenen GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 10. Juni 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

1. Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 24. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 204, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Holz Geenen GmbH (im folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion München (im folgenden: Beklagte) über die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 238, S. 1).

3. Kapitel 44 KN betrifft Holz und Holzwaren; Holzkohle. Die Position 4418 (Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln [.shingles' und .shakes'] aus Holz) hat folgende aus sechsstelligen Unterpositionen bestehende Grundstruktur:

4418 10Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

4418 20Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

4418 30Parkettafeln

4418 40Verschalungen für Betonarbeiten

4418 50Schindeln (shingles und shakes)

4418 90andere.

4. Die Unterposition 4418 90 KN ist unterteilt in 4418 90 10 (Lamellenholz) und 4418 90 90 (andere).

5. Position 4421 KN, die letzte des Kapitels 44, betrifft die Restgruppe Andere Waren aus Holz und die Unterposition 4421 90 99 die am weitesten untergeordnete Gruppe Andere - andere - andere.

6. Am 2. Januar 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über eine als verleimte Fensterkanteln bezeichnete Ware. Laut Vorlagebeschluß besteht diese aus Vierkanthölzern mit leicht gebrochenen Kanten mit den Querschnittsmaßen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe), bei denen zwei Brettlagen aus Merantiholz mit einer Mittellage Nadelholz derart verleimt sind, daß die Faserrichtungen parallel verlaufen. Das Erzeugnis wird in der Regel in Längen von 76 bis 300 cm eingeführt und zur Herstellung von Fensterrahmen verwendet.

7. Mit Auskunft vom 23. Januar 1996 reihte die Beklagte die Ware als Zimmermannsarbeit aus Holz (Lamellenholz) in die Unterposition 4418 90 10 KN ein.

8. Das Einspruchsverfahren, das die Klägerin gegen diese Auskunft anstrengte, wurde zunächst bis zu einer Entscheidung der Kommission ausgesetzt. Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 1509/97 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatursowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge