Gleichlautende Ländererlasse vom 01.08.1994

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 11. Dezember 1990 (BStBl I S. 833) und vom 1. Juli 1991 (BStBl I S. 655) werden wie folgt geändert:

 

1. In Abschnitt 1.02, Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

Zu den Einzelheiten der Abgrenzung siehe gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 22. Dezember 1993 (BStBl 1994 I S. 96).

 

2. In Abschnitt 2.03 a wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:

(3) Die in GEMDAT nachgewiesenen gegendüblichen Verhältnisse gelten im Hauptfeststellungszeitraum grundsätzlich unverändert. Nachträgliche Änderungen der gegendüblichen Verhältnisse sind nur zur Fehlerbeseitigung oder bei Gemeinden mit Rekultivierungsflächen im Braunkohlenabbaugebiet (Abschnitt 2.03 b) möglich. Änderungen, die nicht die gegendüblichen Verhältnisse betreffen, können jederzeit durchgeführt werden. Um die länderübergreifende einheitliche Anwendung von GEMDAT zu wahren, sind die im Laufe eines Jahres angefallenen Änderungen von den Oberfinanzdirektionen zu sammeln und nach Ablauf des jeweiligen Jahres dem Bundesamt für Finanzen unmittelbar zu übergeben. Von dort aus wird nach Berücksichtigung der Änderungsmeldungen GEMDAT jährlich neu erstellt und danach den Oberfinanzdirektionen zur weiteren Bearbeitung unmittelbar zugeleitet.

 

3. Nach Teil 8 wird folgender Teil 9 angefügt:

Teil 9

Grundsteuerbefreiung

für kirchliche Dienstgrundstücke

9.01 Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen zur Steuerbefreiung

(1) Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 BewG i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993 (BStBl I, 774 ff.) wird Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 GrStG bei der Bildung der Ersatzwirtschaftswerte nicht berücksichtigt. Die Neuregelung ist nach § 124 Abs. 7 BewG i.d.F. des StandOG erstmals zum 1. Januar 1993 anzuwenden.

(2) Die Regelung betrifft Grundbesitz der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 GrStG sind insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 GrStG).

(3) Die Erklärungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe obliegt dem Nutzer (vgl. Abschnitt 8.04). Der Nutzer hat alle zu seiner Nutzungseinheit gehörenden Flächen zu erklären. Damit der Nutzer gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis auch über grundsteuerbefreite Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG, die zu seiner Nutzungseinheit gehören, führen kann, ist die Mitwirkung des jeweiligen Eigentümers erforderlich, da nur dieser Auskunft über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Grundsteuerbefreiung geben kann. Die Nichtberücksichtigung grundsteuerbefreiter Flächen bei der Bildung der Ersatzwirschaftswerte nach § 125 Abs. 2 Satz 4 BewG ist nur möglich, wenn entsprechende Erklärungen des Eigentümers dieses Grundbesitzes vorliegen.

(4) Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, daß es sich bei Grundbesitz, der nach § 125 Abs. 2 Satz 4 BewG bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt wird, stets um Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung handelt, sofern der Nutzer oder Eigentümer dieses Grundbesitzes nicht ausdrücklich erklärt, daß andere Nutzungen vorliegen.

9.02 Verfahren bei der Grundsteuermeßbetragsveranlagung

(1) Nachveranlagungen und Neuveranlagungen (Abschnitt 8.02) des Grundsteuermeßbetrags zum 1. Januar 1993 und zu späteren Stichtagen sind unter Beachtung der in Abschnitt 9.01 genannten Regelungen durchzuführen.

(2) Bei den zum Stichtag 1. Januar 1991 oder 1. Januar 1992 erlassenen Grundsteuermeßbescheiden kann eine Berücksichtigung der kirchlichen Dienstgrundstücke gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BewG zum 1. Januar 1993 erstmals im Wege der Neuveranlagung (§ 17 GrStG) unter Beachtung der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfolgen.

(3) Bei den zum 1. Januar 1993 erlassenen Grundsteuermeßbescheiden, die die Regelungen des § 125 Abs. 2 Satz 4 BewG und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 GrStG noch nicht berücksichtigen, kommt eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 GrStG in Betrach...

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