Leitsatz

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nur die Umsätze als Sportfotograf, bei denen die Übertragung des Urheberrechts im Vordergrund steht; dies ist für jeden einzelnen Umsatz zu prüfen.

 

Sachverhalt

Ein Sportfotograf hatte ein Unternehmen angemeldet. Nach der Anmeldung bezeichnete er seine Tätigkeit als Einzelhandel mit Fotozubehör sowie Annahmestelle für Fotoarbeiten, Durchführung von Bildereinrahmungen, Fotokopien und Passbildaufnahmen. Von seinem Finanzamt erbat er nach § 204 AO eine verbindliche Auskunft, ob Sportfotos nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden. Dazu führte er aus, dass in seiner Agentur Aufnahmen insbesondere von Sportlern während Wettkämpfen angefertigt und den Athleten sowie Verlagen etc. zum Kauf angeboten würden. Durch den Verkauf der Bilder untersage er seinen Kunden gemäß dem Urheberrechtsgesetz, Kopien, Ablichtungen und Vervielfältigungen anzufertigen, weil sonst der Urheberschutz nicht gewährleistet wäre. Die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, wie das Veröffentlichungsrecht, das Recht zur Verbreitung sowie das Ausstellungsrecht blieben davon jedoch unberührt. Das heißt, diese Rechte räume er seinen Kunden ein. Eine derartige Nutzungseinräumung, von der belegbar Gebrauch gemacht werde, stelle daher seiner Überzeugung nach eine Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dar. Das zuständige Finanzamt bestätigte im Wesentlichen diese Rechtsauffassung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass der Fotograf hauptsächlich Fotografien für private Zwecke in verschiedenen Formaten sowie bedruckte T-Shirts lieferte. Er unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage nur zum Teil statt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts kann nicht pauschal festgestellt werden, ob der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, es muss vielmehr jeder Umsatz individuell geprüft werden.

Dem ermäßigten Steuersatz unterlagen die im Inland ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen nur, soweit er Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, tatsächlich im Einzelnen wahrnahm und seinen Kunden insoweit Rechte einräumte oder übertrug. Begünstigt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nur die sonstige Leistung der Rechteverwertung, wobei das Bild selbst unwesentlicher Bestandteil der Leistung sein muss. Steht hingegen die Überlassung des Bildes selbst im Vordergrund (Substanzwert des Bildes) und ist die geistige Leistung (Urheberrecht) nur unwesentlicher Bestandteil, liegt insgesamt eine Lieferung zum Regelsteuersatz vor. Gewichtiges Indiz für die Rechteübertragung ist ein hierfür gesondert vereinbartes Entgelt.

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind. Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Unternehmens jeden einzelnen ausgeführten Umsatz dahingehend zu überprüfen, ob gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, der Gegenstand des jeweiligen Geschäftes gewesen war. Da nach der Art der berechneten Fotos nur ein geringer Teil der Fotos für Pressezwecke dem Gericht geeignet erschien, unterliegen die meisten Umsätze dem Regelsteuersatz.

Der Kläger konnte aber auf die Verbindlichkeit der ihm vom Finanzamt erteilten Auskunft vertrauen. Die Zulässigkeit einer verbindlichen Auskunft zur materiellen Rechtslage auf Antrag des Steuerpflichtigen war bereits für die Streitjahre von der Rechtsprechung und der Verwaltung anerkannt. In dem Schreiben wird jedoch ausdrücklich nicht festgestellt, dass seine gesamte Tätigkeit dem ermäßigten Steuersatz unterliege, sondern unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nur die Umsätze, in denen er als Bildjournalist Urheberrechte übertragen hat. Dies trifft keinesfalls auf den Verkauf von Fotopostkarten, Bilder-Sets und T-Shirts und allenfalls nur eingeschränkt auf den Verkauf von Wand-Postern zu.

 

Hinweis

Steuerbefreiungen wie auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stellen die Ausnahmen von den normalen Regelungen dar und sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen. Der leistende Unternehmer muss deshalb alle Zweifel, die an der Steuerbegünstigung bestehen könnten ausräumen.

Der leistende Unternehmer muss für jeden Umsatz prüfen, ob dieser Umsatz unter die Steuerbegünstigung fällt. Eine pauschale Beurteilung kann zu erheblichen steuerlichen Problemen führen.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2010, 9 K 921/2008

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