BZSt, 14.10.2015, St II 2 - S 2474 - PB/15/00001

Zahlung des Unterschiedsbetrags in Erstattungsfällen nach § 74 Abs. 2 EStG

Bezug: Weisung des BZSt vom 24.7.2015 (BStBl 2015 I S. 580)

Die Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.7.2015 (BStBl 2015 I S. 580) wird geändert.

Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:

„Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG

Der sich aus der rückwirkenden Kindergelderhöhung für das Jahr 2015 ergebende Unterschiedsbetrag wird bis zum 31.12.2015 nicht auf die Höhe von Sozialleistungen angerechnet, wenn die Zahlung der Sozialleistung von anderen Einkommen abhängig ist (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags). Erstattungen sind daher in hiervon erfassten Fällen für Zeiträume im Jahr 2015 nicht anzupassen, ggf. aber ab dem 1.1.2016.

Artikel 8 des genannten Gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Sozialleistung nicht von anderen Einkommen abhängig ist. Deshalb ist in den von Abschnitt V 33.3 der DA-KG vom 1.7.2014 (BStBl 2014 I S. 918, 922) in der Fassung der Änderungsweisung vom 29.7.2015 (BStBl 2015 I S. 584) erfassten Fällen

  1. der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII und
  2. der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 94 Abs. 2 SGB XII

der erhöhte Kostenbeitrag an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Voraussetzung ist die Vorlage eines geänderten Kostenfestsetzungsbescheides. Abweichend von Abschnitt V 33.3 Abs. 1 Satz 9 DA-KG sind keine erneuten Bemühungen des Trägers zum Erhalt der Nachforderung zu verlangen.”

Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 794

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