Leitsatz

Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

K, bei Automobilhersteller X tätig, wurden geldwerte Vorteile aus Jahreswagenrabatten zugerechnet, ermittelt nach dem BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114), nämlich auf Grundlage eines Endpreises i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab. K machte geltend, dass Lohn nur insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe. Die Klage war erfolgreich (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2009, 15 K 4357/08 E, Haufe-Index 2187147, EFG 2009, 1288).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA, wie in Praxis-Hinweisen erläutert, zurück.

 

Hinweis

Zu Vorteilen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch Personalrabatte. Aber nur dann, wenn der Vorteil "für" eine Beschäftigung gewährt, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Daran fehlt es bei üblichen, nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten eingeräumten Preisnachlässen. Der besondere Mitarbeiterrabatt ist eben nur insoweit Lohn, wie er über den üblichen Preisnachlass hinausgeht. Der übliche Preis(nachlass) ist daher zu ermitteln; dazu sind die vom Arbeitgeber stammenden Leistungen nach den Grundsätzen des § 8 EStG zu bewerten.

1. Das Besprechungsurteil hier befasst sich allein mit den für § 8 Abs. 3 EStG geltenden Bewertungsgrundsätzen. Das Verhältnis zu § 8 Abs. 2 EStG klärt das weitere Urteil zur Jahreswagenbesteuerung (BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 27/11). § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG normiert als Ausgangswerte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet; der BFH spricht vom "Angebotspreis"; der hat Rabatte zu berücksichtigen. Den alten Grundsatz, dass der Angebotspreis der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis sei, gibt der BFH auf; eigentlich nicht überraschend. Denn schon 2009 sah er im Listenpreis der Fahrzeughersteller keine geeignete Bewertungsgrundlage (BFH, Urteil vom 17.6.2009, VI R 18/07, BFH/NV 2009, 1691, BFH/PR 2009, 404). Jetzt begründet der BFH das mit dem Begriff "Endpreis" selbst, mit den Gesetzgebungsmaterialien (in BT-Drucks. 11/2157, S. 142, "tatsächlich geforderter Endpreis"), sowie dass realitätsgerechte Werte anzusetzen sind, weil ansonsten die Besteuerung von "Scheinlohn" drohe (dazu auch BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 27/11).

2. Die vom FA auch bei K angewandte Praxis der Jahreswagenbesteuerung wird nun zu modifizieren sein. Die Finanzverwaltung hatte bisher als Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG den Preis angesetzt, der sich ergab, wenn 50 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen (Listen-)Preis abgezogen werden (BMF, Schreiben vom 31.1.1996, BStBl I 1996, 114), später 80 % (BMF, Schreiben vom 18.12.2009, BStBl I 2010, 20). Dagegen hatte das FG hier völlig zutreffend einen geldwerten Vorteil durch den verbilligten Erwerb der Jahreswagen nur soweit angenommen, wie K Rabatte erhalten hatte, die über die üblichen durchschnittlichen Händlerrabatte hinausgegangen waren.

3. Beratungshinweis: Bei sämtlichen Arbeitnehmern, die vergünstigt Jahreswagen erworben oder andere ähnlich große Anschaffungen durch Einkauf beim Arbeitgeber getätigt haben, wird nun zu prüfen sein, ob der Endpreis auf Grundlage der o.g. BMF-Schreiben überhöht angesetzt worden war. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob auf die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG mit Rabattfreibetrag und Bewertungsabschlag zugunsten der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG verzichtet wird (vgl. dazu die Erläuterungen zu BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 27/11).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.7.2012 – VI R 30/09

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