Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

  • bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden >BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386),

    (Anhang 30 V 1)

  • Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das Gebäude wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (>BFH vom 13.10.1998 – BStBl 1999 II S. 282),
  • Bei der Prüfung, ob Herstellungsaufwand vorliegt, darf nicht auf das gesamte Gebäude abgestellt werden, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst (>BFH vom 25.9.2007 – BStBl 2008 II S. 218).

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

>R 6.4 Abs. 1 und H 6.4

Erhaltungsaufwand

Herstellungsaufwand nach Fertigstellung

Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

  • Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr (>BFH vom 26.10.1977 – BStBl 1978 II S. 367),
  • Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist insoweit für die Folgejahre zu korrigieren (>BFH vom 27.10.1992 – BStBl 1993 II S. 591),
  • Die Ausübung des Wahlrechts ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich. Aufwendungen, die auf VZ entfallen, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, dürfen dabei nicht abgezogen werden (>BFH vom 27.10.1992 – BStBl 1993 II S. 589). Dies gilt auch, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Entstehungsjahr zu Unrecht als Herstellungskosten und in Form der AfA berücksichtigt worden sind (>BFH vom 24.11.1992 – BStBl 1993 II S. 593).

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