BMF, 6.6.2018, IV C 6 - S 2133 - b/18/10001

Bezug:

BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855),

vom 25.6.2015 (BStBl 2015 I S. 541),

vom 24.5.2016 (BStBl 2016 I S. 500) und

vom 16.5.2017 (BStBl 2017 I S. 776)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2018 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:

  • Änderung der Auszeichnungen

    Textpositionen in den Berichtsteilen „Bilanz” und „Gewinn- und Verlustrechnung” sind für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen (Auszeichnung als „notPermittedFor” = „steuerlich”). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln.

    Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als „notPermittedFor” = „handelsrechtlich” erhalten.

    Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung „notPermittedFor”=„ Einreichung an Finanzverwaltung” gekennzeichnet.

  • Fachliche Änderungen

    Neben Standardüberarbeitungen zur Qualitätssicherung und Optimierung der Taxonomien wurden fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, vorgenommen. Beispielhaft genannt seien die neuen Taxonomie-Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG, die im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung” geschaffen wurden. Außerdem wurden Positionen zur Darstellung der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Absatz 7 EStG eingefügt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.11.2017, BStBl 2017 I S. 1619).

  • Abbau von Redundanzen

    Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen.

  • Neuer Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich”

    Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht. Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig übermittelt, greifen entsprechende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung verpflichtend sein.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

EStG § 4f

EStG § 4i

EStG § 4j

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 714

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