BMF, 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001

Nach § 5b Abs. 1 und § 52 Abs. 15a EStG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Um den Unternehmen ausreichend Gelegenheit zu geben, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu schaffen, wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt um ein Jahr verschoben. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. Dies wird in einer entsprechenden Verordnung geregelt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Im ersten Halbjahr 2011 wird eine Pilotierung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt. Dabei sollen – auf freiwilliger Basis – ausgewählte Unternehmen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b Abs. 1 EStG elektronisch übermitteln. Der für die Übermittlung amtlich vorgeschriebene Datensatz (Taxonomie) wird hiermit bekannt gegeben. Die Taxonomie sowie Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter http://www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Pilotierung wird dazu genutzt, das Verfahren und den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erproben und zu optimieren. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse gehen in die Überarbeitung der Taxonomie ein. Nach Abschluss und Auswertung der Pilotierung ergeht ein gesondertes Schreiben zu den Anwendungsregelungen der Taxonomie, das zusammen mit der überarbeiteten Taxonomie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Diese gilt dann für die erstmalige Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, für alle nach § 5b EStG verpflichteten Unternehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5b Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 1500

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