Leitsatz

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn die Steuerpflichtige im elterlichen Haus Räumlichkeiten nutzt, die zwar über Küchenanschlüsse, nicht aber über eine eigene Küche verfügen.

 

Sachverhalt

Eine ledige Steuerpflichtige machte Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), indem sie vortrug, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befände sich weiterhin im elterlichen Haushalt, während sie gleichzeitig eine Wohnung am Arbeitsort bewohnte. Im elterlichen Haus bewohnte sie eine abgeschlossene Wohnung mit kleinem Flur, Dusche/WC, Schlafzimmer und Wohnzimmer, das Anschlüsse für eine Küche besaß.

 

Entscheidung

Das FG folgte der den Werbungskostenabzug ablehnenden Entscheidung des Finanzamts, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen. Denn hierzu ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand unterhält. Dies setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten ihm eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ihm lediglich Küchenanschlüsse aber keine eigene Küche zur Verfügung stehen.

 

Hinweis

Die dem Steuerpflichtigen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten müssen nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden, d.h. eine "eigene Wohnung" kann durchaus auch im elterlichen Einfamilienhaus bewohnt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer zur eigenständigen Haushaltsführung erforderlichen Küche.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 27.05.2008, 13 K 3936/04

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