Tz. 198

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ein verbleibender Verlustvortrag iSd § 10d EStG kann vom Einbringenden nicht auf die Übernehmerin übergehen (ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 2158). Die aufnehmende Pers-Ges ist weder bei der ESt noch bei der KSt St-Subjekt, so dass sie auch kein Träger eines (estlichen oder kstlichen) Verlustabzugs sein kann (s Heinicke, in Schmidt, 38. Aufl, § 10d EStG Rn 12; s Schlenker, in Blümich, § 10d EStG Rn 47). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der (materiell-rechtlichen) stlichen Rechtsnachfolge gem § 24 Abs 4 Hs 1 iVm § 23 UmwStG (s § 23 UmwStG Tz 13, 37). Der (pers-bezogene) Verlustvortrag verbleibt beim Einbringenden und ist nach den für diesen geltenden Vorschriften zu behandeln.

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