Tz. 143

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Im Fall der Bewertung des BV zum Bw gelten die eingebrachten WG als zum Bw an die Übernehmerin veräußert (s § 24 Abs 3 S 1 UmwStG). Es entsteht infolge dessen kein Einbringungsgewinn (es kann sich ein Einbringungsverlust aus dem Anfall von Einbringungskosten ergeben, s Tz 130 aE). Werden unwes WG zurückbehalten und dadurch in das PV des Einbringenden überführt, stellt sich die Frage nach der Versteuerung des Entnahmegewinns. Da § 24 UmwStG für diesen Fall keine eigene Regelung enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach ist ein lfd Gewinn gegeben, der dem regulären St-Satz unterliegt (s Urt des BFH v 29.10.1987, BStBl II 1988, 374). Die Einbringung zum Bw ist zwar grds auch eine Betriebsveräußerung iSd § 16 EStG. Aus Gründen der Bw-Fortführung werden jedoch beim Einbringenden gleichwohl die stillen Reserven der wes Betriebsgrundlagen nicht realisiert. Mangels zusammengeballter Auflösung der stillen Reserven ist daher der Entnahmegewinn (nach allgemeinen Grundsätzen) nicht tarifbegünstigt.

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