Tz. 141

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Der durch die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG entstandene Veräußerungsgewinn gehört der Einkunftsart an, nach der auch das eingebrachte Vermögen (Eink aus L + F, Gew oder selbständiger Arbeit) besteuert worden ist.

IRd einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der aufnehmenden Pers-Ges ist der Einbringungsgewinn nicht zu erfassen (s Urt des BFH v 04.05.2004, BStBl II 2004, 893 unter II. 2. b) und v 16.12.2004, BStBl II 2005, 554 unter II. 2. e). Er entsteht nämlich im eingebrachten BV. Daher ist hierüber bei der Veranlagung oder Feststellung des Gewinns des/der Einbringenden zu entscheiden. Ist der Einbringende in seiner St-Erklärung von anderen Wertansätzen für das eingebrachte BV ausgegangen als die Übernehmerin tats gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG angesetzt hat, ist die auf der St-Erklärung basierende (unzutr) St-Festsetzung zu ändern (ggf gem § 175 AO, s Tz 116).

Werden MU-Anteile eingebracht, gehört der Einbringungsgewinn (und auch der nachträgliche Einbringungsgewinn iSd § 24 Abs 5 UmwStG; s Urt des FG Münster v 21.10.2015, rkr, EFG 2016, 252) in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung derjenigen MU-Schaft, an der der eingebrachte Anteil besteht. Der Einbringungsgewinn wird iRd Gewinnfeststellung dem Einbringenden zugerechnet. Dies gilt auch für die Einbringung des Teils eines MU-Anteils (s H/H/R, § 16 EStG Rn 394 iVm 45). Gehört zu dem eingebrachten MU-Anteil wiederum die Beteiligung an einer Unter-Pers-Ges (doppelstöckige MU-Schaft) und werden bei der Einbringung der Beteiligung an der Obergesellschaft auch stille Reserven in der Untergesellschaft aufgedeckt, ist der (gesamte) Einbringungsgewinn verfahrensrechtlich nur in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Obergesellschaft zu erfassen (zur vergleichbaren Problematik bei § 16 EStGUrt des BFH v 18.09.2007, BFH/NV 2008, 729). Ob dies auch gilt, wenn für die Obergesellschaft/Obergesellschafter bei der Untergesellschaft Ergänzungs-Bil gebildet worden sind, hat der BFH offen gelassen.

Bei einer Einbringung iSd § 24 UmwStG durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Pers-Ges (s Tz 24) oder disquotaler Kap-Erhöhung (s Tz 26) erfolgt die Festlegung des Einbringungsgewinns iRd Gewinnfeststellung der (zivilrechtlich unveränderten) Pers-Ges.

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