Tz. 249

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Einbringungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

 
    Veräußerungspreis (fiktiver Wert gem § 20 Abs 3 S 1 UmwStG, s Tz 250)
./. Einbringungskosten die der Einbringende zu tragen hat (s Tz 252)
./. Bw der eingebrachten WG zum stlichen Einbringungszeitpunkt (s §§ 16 Abs 2 S 2 EStG, 1 Abs 5 Nr 4 und 20 Abs 5 S 1 UmwStG)
./. Freibetrag ggf und auf Antrag nach § 16 Abs 4 EStG
= Einbringungsgewinn im engeren Sinne (s Tz 246) (dies kann auch ein negatives Ergebnis sein, s Tz 254)
+ gW der durch Zurückbehaltung (oder "Vorabentnahme") in das PV überführten WG ( s Tz 255ff)
./. Bw der entnommenen WG
+ Gewinnzuschlag ("Verzinsung") aus der "einbringungsbedingten" Auflösung von Rücklagen (s Tz 277, 279)
= Einbringungsgewinn iwS (s Tz 247)

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