Tz. 501

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Rechtsentwicklung beim stlichen Verlustabzug.

 
Ges Grundlagen Umfang des Verlustabzugs Erstmalige Anwendung für Verluste des VZ
Vor dem VZ 1975 Verlustvortrag bis zu fünf Jahren, beschr auf Gewinneink.  
EStÄndG v 20.04.1976 (BGBl I 1976, 1054) Ausdehnung des Verlustabzugs auf alle Einkunftsarten, Einführung eines auf 5 Mio DM begrenzten einjährigen Verlustrücktrags, der zwingend vor einem Verlustvortrag erfolgen musste. 1975
2. HStruktG v 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) Ausdehnung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre. 1982
StEntlG 1984 v 22.12.1983 (BGBl I 1984, 1583) Verdoppelung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag von 5 auf 10 Mio DM. 1983
StRefG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093)

a) Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs.

b) Ausschluss des Verlustabzugs bei Mantelkauf (Einfügung eines Abs 4 in den § 8 KStG).

a) 1985

b) Grds 1990
StandOG v 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) Einf eines Wahlrechts. Danach kann auf den Verlustrücktrag ganz oder tw verzichtet werden. 1994
Ges zur Fortsetzung der UnternehmenStReform v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) Einschränkung der kstlichen Verlustverwertung durch Neufassung des § 8 Abs 4 KStG. 1997
StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) Beschränkung des Verlustrücktrags auf ein Jahr und auf 2 Mio DM. Verlustvortrag ohne zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung. Verlustrücktrag und Verlustvortrag nur noch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart. Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten nur noch beschr möglich (Änderung des § 2 Abs 3 EStG). Vergleichbare Einschränkungen in § 10d EStG für den Verlustabzug. 1999
StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) Beschränkung des Verlustrücktrags auf ein Jahr und auf 511 500 EUR (bis VZ 2001: 1 Mio DM). 2001
Sog Korb II-Gesetz v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) Streichung des durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten § 2 Abs 3 EStG. Deckelung des Verlustvortrags (sog Mindestbesteuerung): Nicht ausgeglichene negative Eink können bis zu 1 Mio EUR uneingeschränkt als Verlustvortrag genutzt werden, darüber hinaus nur zu max 60 % des 1 Mio EUR übersteigenden GdE. 2004
URefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Ersetzung des § 8 Abs 4 KStG durch § 8c KStG. In einer Übergangszeit Weiteranwendung des § 8 Abs 4 KStG neben § 8c KStG. Anwendung § 8c KStG ab VZ 2008
WachstumsBG v 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) Ergänzung des § 8c KStG um eine Konzernklausel 2010
JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) Ergänzung des § 8c KStG um die sog "Stille-Reserven-Klausel" 2010
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des stlichen Reisekostenrechts v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) Erhöhung des Verlustrücktrags gem § 10d Abs 1 S 1 EStG von 511 500 EUR auf 1 Mio EUR. 2013
Gesetz zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 2298) Mit § 8d KStG wird die antragsgebundene Möglichkeit geschaffen, Verluste trotz schädlichen Beteiligungserwerbs iSd § 8c KStG nutzen zu können. 2016
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) Zeitlich begrenzte Anhebung der Höchstbetragsgrenzen für den Verlustrücktrag in § 10d Abs 1 S 1 EStG von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR (bzw von 2 Mio EUR auf 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung) für Verluste aus den Jahren 2020 und 2021. Nur 2020 und 2021
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) Vorläufiger (pauschaler) Verlustrücktrag aus 2020 für Zwecke der Vorauszahlungen 2019 bzw der Veranlagung für den VZ 2019 (§§ 110, 111 EStG). Nur 2020
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) Zeitlich begrenzte Anhebung der Höchstbetragsgrenzen für den Verlustrücktrag in § 10d Abs 1 S 1 EStG von 5 Mio EUR auf 10 Mio EUR (bzw von 10 Mio EUR auf 20 Mio EUR bei Zusammenveranlagung) für Verluste aus den Jahren 2022 und 2023. Nur 2020 und 2021
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911)
a) Der Verlustrücktrag wird ab dem Verlustentstehungszeitraum 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet (s § 10d Abs 1 S 2 EStG). Soweit ein Ausgleich der negativen Eink nicht möglich ist, sind diese vom GdE des zweiten dem VZ vorangegangenen VZ abzuziehen.
a) Ab 2022
 
b) Die für Verluste der VZ 2020 und 2021 angehobenen Betragsgrenzen in § 10d Abs 1 S 1 EStG werden für die VZ 2022 und 2023 beibehalten.
b) Nur 2022 und 2023

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