Tz. 230c

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ob ein eingebrachter Betrieb oder Teilbetrieb (aus Sicht des Einbringenden) seine Qualität als Sachgesamtheit bei der Übernehmerin beibehält (s Tz 67, 111) oder ob das eingebrachte Vermögen als Ganzes oder in Teilen bei der Übernehmerin verbleibt oder alsbald nach der Einbringung weiter übertragen wird (s Tz 68, 101), ist für die Annahme einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG – weder von vornherein noch nachträglich – ohne Auswirkungen.

§ 20 UmwStG enthält keine (Mindest-)Behaltefrist für den Sacheinlagegegenstand bei der Übernehmerin, sondern überlässt dieser die freie Disposition über das erworbene Vermögen (zB Fortführung der betrieblichen Einheit, Eingliederung in einen bestehenden Betrieb unter Aufgabe der Selbständigkeit der Sachgesamtheit, Weiterübertragung durch Kettenumw oder -einbringung, Veräußerung einzelner Bestandteile der Sachgesamtheit; s Tz 68; ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 121; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 68). Einzig für die Veräußerung von in der Sacheinlage enthaltenen Anteilen an Kap-Ges innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab der Einbringung gibt es eine Sonderregelung. Durch einen solchen Vorgang wird zwar weder der Einbringungstatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG noch die Bewertung gem § 20 Abs 2 UmwStG berührt. Es kann aber für den Einbringenden zu einem nachträglichen Einbringungsgewinn II kommen, was auf Antrag bei der Übernehmerin zu einer Wertaufstockung für die erworbene Beteiligung führt, wenn der Einbringende nicht von § 8 Abs 2 KStG begünstigt ist (zB natürliche Pers) und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 22 Abs 1 S 5 und Abs 2 UmwStG sowie 23 Abs 2 S 3 UmwStG vorliegen (s Tz 230d).

Die Veräußerung, betriebsfremde Verwendung oder Sachauskehrung von (wes) Betriebsgrundlagen eines eingebrachten BV iSd § 13b ErbStG durch die Übernehmerin könnte indes zur Nacherhebung von ErbSt führen ("Verletzung" der Behaltefrist des § 13a Abs 6 und 10 ErbStG nF, s Tz 242 aE).

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