Tz. 211

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach der Systematik des Bewertungswahlrechts in § 20 Abs 2 UmwStG ist der Ansatz der WG mit dem gW der Grundbewertungsmaßstab der Sacheinlage. Nur auf Antrag (der Übernehmerin, s Tz 209, 209a) kommt eine Bewertung zum Bw oder Zwischenwert in Frage (s Tz 209), wenn und soweit keine ges Einschränkungen bestehen (dazu s Tz 215ff). Dieser Bw oder Zwischenwertansatz ist in einer stlichen Einbringungs-Bil (oder stlichen Schluss-Bil des Wj, in das die Einbringung fällt) der übernehmenden Gesellschaft zu dokumentieren (s Tz 196). Hierfür gelten die Regelungen des § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 1 und § 5 EStG (s Tz 206).

Der Antrag auf Minderbewertung iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es muss allerdings inhaltlich hinreichend und klar bestimmt sein. Die Angaben zum konkreten Sacheinlagevorgang und Einbringungsgegenstand sowie eine unmissverständliche Festlegung der Bewertungsmethode sind zu verlangen. Letzteres gilt insges bei einem Zwischenwertansatz (die Höhe der einheitlich bei der gesamten Sacheinlage aufzudeckenden stillen Reserven iH eines Betrags oder Prozentsatzes muss präzise erkennbar sein; dh zB keine Abhängigkeit von einem noch nicht endgültig festgelegten Verlustvortrag des Einbringenden). Unklarheiten gehen zu Lasten der beteiligten Stpfl. Von daher ist aus Gründen der Darlegungslast auch eine Schriftform anzuraten. Der Antrag kann nicht vom Eintritt oder Ausbleiben bestimmter Umstände oder St-Folgen abhängig gemacht werden (einhellige Auff, s W/M, § 20 UmwStG Rn R 447; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 150; s UmwSt-ERl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29: Antrag ist bedingungsfeindlich). UE kann der Antrag auf Minderbewertung auch konkludent durch Abgabe der St-Erklärung (bzw Gewinnfeststellungserklärung der Pers-Ges bei Einbringung von MU-Anteilen; str, s Tz 209a) nebst St-Bil gestellt werden; aus Gründen der Klarheit sind erläuternde Angaben zur Minderbewertung zB im Anschreiben der Übersendung der St-Erklärung oder einer Bil-Erläuterung anzuraten (hA s W/M, § 20 UmwStG Rn R 439; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 368; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 150, 154a; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 316; s Demuth, KÖSDI 2010, 16 997; s Schmitt/Schlossmacher, DB 2010, 522; ebenso für den Bw-Ansatz, s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29 und s Vfg des Bayerischen Landesamts für St v 11.11.2014, DB 2014, 2681). Ein unbestimmter Antrag gilt als nicht gestellt (er kann also innerhalb der Antragsfrist, s Tz 211a, um Mindestangaben ergänzt oder neu gestellt werden). Ein bestimmter (schriftlicher oder konkludent gestellter) Antrag, der tw nicht eindeutig oder widersprüchlich ist (dh auslegungsbedürftig und -fähig), muss gem den Regeln der §§ 133, 157 BGB nach dem wirklich Gewollten gedeutet werden (dazu auch s Tz 214; zust s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 316; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 375; s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21 iVm 03.29).

Empfänger des Antrags ist das sachlich und örtlich für die KSt-Festsetzung der Übernehmerin (bzw für die Gewinnfeststellung der Pers-Ges; str, s Tz 209a) zuständige FA (bei ausl Kap-Ges/Genossenschaften das für die inl BetrSt zuständige FA; s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.21; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 378; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 317).

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