Tz. 360

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 20 Abs 3 (vorher: Abs 2 S 1 Nr 1) EStG gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, zu den Eink aus KapV. § 20 Abs 3 S 1 Nr 1 EStG hat die Funktion einer Generalklausel, stellt aber keinen selbständigen St-Tatbestand dar. Die besonderen Entgelte oder Vorteile sind den verschiedenen St-Tatbeständen des § 20 Abs 1 EStG zuzuordnen. Ebenfalls hierzu s Tz 130. Ein Beispiel für besondere Entgelte oder Vorteile sind Freianteile (s Tz 133). Fraglich ist, ob St-Erstattungen, die inl AE im Zusammenhang mit Beteiligungen an chinesischen oder maltesischen Kap-Ges erhalten, von § 20 Abs 3 EStG erfasst werden. Da durch die Zahlung kein Anspruch des AE gegen die Kap-Ges aufgrund des Beteiligungsverhältnisses erfüllt wird, scheidet die Annahme eines sonstigen Bezugs iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG aus. UE handelt es sich bei den Erstattungsbeträgen um Eink iSd § 20 Abs 3 EStG, die unter § 3 Nr 40 Buchst f EStG fallen. Zur Anwendung des § 8b Abs 1 KStG auf die Erstattungsbeträge s § 8b KStG Tz 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge