Tz. 162

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wenn Scholtz (DStZ 1990, 547) ausführt, dass für alle Arten von Kap-Erträgen der Besteuerungsgegenstand der gleiche ist, ist ihm darin bereits für die Zeit vor der Einfügung des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG nicht zu folgen. Mit Leberfinger (DStR 1991, 1205) sehen wir einen Unterschied zwischen zeitablaufbedingten Nutzungsentgelten (insbes Zinsen, Mieten und Pachten) und Dividendenerträgen. Bei ersteren ist eine zeitanteilige Aufteilung auf Veräußerer und Erwerber auch stlich anzuerkennen, da sie "scheibchenweise" entstehen. Bei den Dividendenerträgen scheidet eine Aufteilung jedoch grds aus. UE ist Wassermeyer (StuW 1988, 283, 288, 290; GmbHR 1989, 423), Seibold (StuW 1990, 165, 170), Heinicke (DStJG Bd 10, 1987, 99, 130) und Leberfinger (DStR 1991, 1205) darin zuzustimmen, dass bei Dividendenerträgen die Kap-Überlassung (und die Beteiligung des Übertragenden während dieser Zeit) hinter den Gewinnverteilungsbeschl zurücktritt. Der Dividendenanspruch entsteht nicht allmählich, pro rata temporis; er tritt vielmehr (vollinhaltlich) erst im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl "plötzlich durch Loslösung vom Stammrecht in Erscheinung" (so wörtlich s Enno Becker, EStG 1925, § 37 Rn 15). Hierzu s Dötsch (DB 1993, 1842).

Diese Besonderheiten rechtfertigen, wenn das Stammrecht vor dem Gewinnverteilungsbeschl veräußert wird, die Besteuerung des gesamten Gewinnanteils beim Erwerber, dem die vom Veräußerer erfüllten Tatbestandsteile als Rechtsnachfolger über § 24 Nr 2 Hs 2 EStG zugerechnet werden. Der Besteuerungsgegenstand bei Dividendenerträgen ist mithin ein anderer als der bei Kap-Erträgen allgemein. Dass auch der Gesetzgeber dies für die Zeit vor Inkrafttreten des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG so sieht, zeigt der Bericht des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 12/5016, 87 re Sp). Darin wird die damals eingefügte Gesetzesvorschrift als Klarstellung gewertet.

Wegen der stlichen Zurechnung von Dividendenerträgen, wenn die Dividende an einen anderen als an denjenigen ausgezahlt wird, der in dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl AE war, s Tz 298ff.

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