Tz. 446

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 10 S 10 KStG (vor dem AmtshilfeRLUmsG: § 8b Abs 10 S 8 KStG), sind die S 1 bis 8 des § 8b Abs 10 KStG nicht anzuwenden, soweit auf die überlassende Kö § 2 Nr 2 HS 2 oder § 5 Abs 2 Nr 1 HS 2 KStG anzuwenden ist. Hahne (BB 2007, 2055, 2059) sieht in dem Zusammenwirken der ges Neuregelungen eine mittelbare Bevorteilung kommunalen Aktienbesitzes.

 

Tz. 447

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 2 Nr 2 HS 2 KStG idF des URefG 2008 enthält eine Erweiterung der beschr StPflicht. Danach sind sonstige Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen auch mit den Einnahmen aus der Überlassung von Anteilen an Kap-Ges im Inl beschr stpfl, wenn es sich bei den überlassenen Anteilen um Anteile an einer Kap-Ges mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl handelt. Erfasst wird jegliche Anteilsüberlassung, sofern dem Entleiher die Anteile wirtsch zuzurechnen sind und eine Rückgabeverpflichtung besteht. Die Regelung erfasst nicht die Überlassung von Anteilen an einer Kap-Ges mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl.

Da in diesen Fällen der Verleiher mit seinen vereinnahmten Entgelten im Inl stpfl ist, darf der Entleiher im Gegenzug die geleisteten Entgelte in voller Höhe als BA abziehen. Erzielt der Entleiher während der Leihzeit Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG bzw Gewinne iSd § 8b Abs 2 KStG ist jedoch die Pauschalierung der nabzb BA mit 5 % nach § 8b Abs 5 bzw § 8b Abs 3 S 1 und 2 KStG zu beachten.

Wegen der Auswirkungen auf die GewSt, s Tz 448.

 

Tz. 448

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 5 Abs 2 KStG enthält Ausnahmen von der StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG. Der Katalog der Ausnahmen ist iRd URefG 2008 erweitert worden. Nach § 5 Abs 2 Nr 1 HS 2 KStG gilt die StBefreiung nicht für Einnahmen aus der Überlassung von Anteilen an Kap-Ges, wenn es sich bei den überlassenen Anteilen um Anteile an einer Kap-Ges mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl handelt. Erfasst wird jegliche Anteilsüberlassung, sofern dem Entleiher die Anteile wirtsch zuzurechnen sind und eine Rückgabeverpflichtung besteht. Die Regelung erfasst nicht die Überlassung von Anteilen an einer Kap-Ges mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl.

Da in diesen Fällen der Verleiher mit seinen vereinnahmten Entgelten im Inl dem KapSt-Abzug unterliegt, darf der Entleiher im Gegenzug die geleisteten Entgelte in voller Höhe als BA abziehen. Erzielt der Entleiher während der Leihzeit Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG bzw Gewinne iSd § 8b Abs 2 KStG ist jedoch die Pauschalierung der nabzb BA mit 5 % nach § 8b Abs 5 bzw § 8b Abs 3 S 1 und 2 KStG zu beachten.

Gewstlich ist § 8 Nr 1 Buchst a GewStG bzw § 8 Nr 1 GewStG aF zu beachten. Hierzu s Häuselmann (BB 2007, 1379, 1382).

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