Tz. 435

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach dem Ges-Wortlaut ist es ausreichend, dass entweder die überlassende Kö oder die andere Kö an der Pers-Ges beteiligt ist. Damit werden von der Regelung folgende Fallgestaltungen erfasst:

  1. Die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) andere Kö (Entleiher) ist (unmittelbar oder mittelbar über andere Pers-Ges) an der Pers-Ges beteiligt, die überlassende Kö (Verleiher) ist an der Pers-Ges nicht beteiligt;
  2. sowohl die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) andere Kö (Entleiher) als auch die überlassende Kö (Verleiher) sind (unmittelbar oder mittelbar über andere Pers-Ges) an der Pers-Ges beteiligt und
  3. die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) andere Kö (Entleiher) ist nicht an der Pers-Ges beteiligt, die überlassende Kö (Verleiher) ist an der Pers-Ges beteiligt.

Hahne (FR 2007, 819, 826) geht demgegenüber wohl davon aus, dass die Vorschrift auf eine Pers-Ges als Entleiher nicht anwendbar ist.

 

Tz. 436

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Anwendung des § 8b Abs 10 S 7 KStG setzt eine Mindestbeteiligungsquote nicht voraus, dh sobald die (bei nicht Zwischenschaltung der Pers-Ges) überlassende oder die andere Kö minimal an der Pers-Ges beteiligt sind, greift die Regelung. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 645) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 626). AA wohl s Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 206). AA auch s Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 672), der davon ausgeht, dass die alleinige Beteiligung der Kö an der Pers-Ges nicht ausreichend ist. SE müssen die Wertpapiere von der MU-Kö zum Zweck des Abschlusses des Geschäfts übertragen worden sein. UE lässt sich eine solche Auslegung nicht aus dem Tatbestand "überlassende oder andere Kö" ableiten.

 

Tz. 437

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

UE ist eine Anwendung des § 8b Abs 10 KStG bei einer Pers-Ges als Entleiher nur in den Fällen der Nr 1 und 2 (s Tz 435 Nr 1 und 2) sinnvoll. Denn nur in den Fällen, in denen die andere Kö (Entleiher) an der Pers-Ges beteiligt ist, tritt der stliche Effekt des Bezugs von stfreien Eink iSd § 8b Abs 1 bzw 2 KStG ein.

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