Tz. 254

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Veräußerung oder der Zeitpunkt der gleichgestellten Vorgänge (Realisierung der Ersatzatbestände) muss "innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt" erfolgen (s § 24 Abs 5 UmwStG). Beginn dieser "Sperrfrist" ist der stliche Einbringungsstichtag (s Tz 159ff). Wird die Einbringung mit stlicher Rückwirkung durchgeführt (s Tz 162ff), ist der rückbezogene Übertragungsstichtag maßgebend (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 280; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1534). Liegt der Zeitpunkt der Veräußerung genau sieben Jahre nach dem (ggf rückbezogenen) stlichen Einbringungsstichtag oder später, ist § 24 Abs 5 UmwStG nicht einschlägig. Es handelt sich um eine objektive Frist. Eine nur kurzzeitige Überschreitung dieser Frist rechtfertigt ebenso wenig die Anwendung des § 24 Abs 5 UmwStG wie das von vorn hierein zielgerichtete und geplante Abwarten des Ablaufs der "Veräußerungssperre" mit anschließender Veräußerung der eingebrachten Beteiligung.

Eine Veräußerung aus einer rechtlichen oder wirtsch Zwangslage innerhalb der "Sperrfrist" kann die Anwendung des § 24 Abs 5 UmwStG nicht ausschließen, da die Vorschrift keine subjektive Umgehungsabsicht beinhaltet, sondern nur auf den objektiven Tatbestand abstellt (zust: s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1510; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 280).

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